1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit § 117d AO wurde erstmals eine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung pseudonymisierter und anonymisierter Daten, die durch die internationale Amts- und Rechtshilfe gesammelt worden sind, geschaffen. Sie trat mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 18.12.2019 in Kraft.[1] Mit der Neuregelung sollen Berichtspflichten, die insbesondere auf internationaler vertraglicher Vereinbarung mit der OECD[2] beruhen, erfüllt werden.[3] Damit dient die Regelung in erster Linie der Sicherstellung von politisch vereinbarten Berichtspflichten.[4] Die OECD ihrerseits überprüft anhand dieser Daten die Anwendung und Wirksamkeit der zwischen den Staaten getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des BEPS-Projekts.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] Zu den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vgl. § 20 EUAHiG.
[3] BT-Drs. 19/13436, 191.
[4] Für das Monitoring bei den Country-by-Country Reportings (länderbezogene Berichte) ergibt sich dies aus dem BEPS Aktionspunkt 11.

2 Regelungsinhalt

2.1 Erfasste Daten

 

Rz. 2

Nach § 117d S. 1 AO dürfen Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Erfasst sind demnach alle steuerlichen Informationen, die die Bundesrepublik an andere Staaten weiterleitet oder von diesen erhält. Dazu zählen insbesondere die Daten aus dem Informationsaustausch über die länderbezogenen Berichte (sog. Country-by-Country Reporting) nach § 138a AO. Erfasst sind darüber hinaus alle weiteren Informationen, die beim BZSt als zuständiger Behörde[1] aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe im Sinne des § 117 AO vorliegen. Dies gilt sowohl für solche Informationen, die der Weitergabe an andere Staaten dienen, als auch für solche, die die Bundesrepublik von anderen Staaten entgegengenommen hat.[2] § 117d AO ist auch anwendbar auf Informationen aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift beim BZSt vorlagen.[3] Denn mit § 117d AO wird eine Rechtsgrundlage ohne zeitliche Begrenzung geschaffen, die eine rechtmäßige zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe sowie die Speicherung der dadurch erlangten Daten bereits voraussetzt.[4]

Die so vorliegenden Daten müssen beim BZSt verarbeitet worden sein. Verarbeitet ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.[5]

[2] BT-Drs. 19/13436, 191.
[3] BT-Drs. 19/13436, 191.
[4] BT-Drs. 19/13436, 191.
[5] Zur Definition im Datenschutzrecht vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Abl EU L 119/2 v. 4.5.2016.

2.2 Pseudonymisieren oder Anonymisieren

 

Rz. 3

Voraussetzung für die statistische Aufbereitung der verarbeiteten Daten aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe ist deren vorherige Pseudonymisierung oder Anonymisierung. Pseudonymisieren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.[1] Diese Aufgabe obliegt zunächst der zuständigen Behörde, derzeit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die so veränderten Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt.

Die Anonymisierung erfasst Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.[2] Die Anonymisierung übernimmt das Statistische Bundesamt.[3] Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Befürchtung des Bundesrats[4], dass durch die Wahl des Wortes "oder" zwischen pseudonymisiert und anonymisiert keine ausreichende Anonymisierung gewährleistet werden könne, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf nicht[5], da statistische Daten ihrer Natur nach anonymisiert seien. Rückschlüsse auf konkrete Stpfl. oder Steuersachverhalte ließen sich daher nicht ziehen.

[1] Zur Definition im Datenschutzrecht vgl. Art. 4 Abs. 5 DSGVO, Abl EU L 119/2 v. 4.5.2016.
[2] Diese Definition findet sich zwar nicht ausdrücklich in den Begriffsbestimmungen, aber in Erwägungsgrund Nr. 26 zur DSGVO, Abl EU L 119/2 v. 4.5.2016.
[3] BT-Drs. 19/13436, 191.
[4] Stellungnahme des Bunde...

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