Rz. 29

Der Begriff "Übereignung im Ganzen" steht im Gegensatz zur Einzelveräußerung verschiedener Betriebsgegenstände an verschiedene Personen, wenn keine Person den Betrieb in seinem bisherigen Charakter fortsetzen kann. Werden jedoch verschiedene Gegenstände des Betriebsvermögens in mehreren Akten nacheinander an dieselbe Person übereignet, so liegt hier eine Übereignung im Ganzen vor, wenn die Teilübertragungen untereinander in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Wille auf den Erwerb des gesamten Unternehmens gerichtet war.[1]

 

Rz. 30

Findet nur ein Austausch von Betriebsmitteln statt, z. B. Veräußerung verbrauchter, veralteter oder unrentabler Betriebsmittel bei gleichzeitiger oder zeitnaher Neuanschaffung entsprechender Gegenstände, so hat dies keine Haftung des Erwerbers zur Folge.[2] Wird mit dem Austausch der Betriebsmittel zugleich eine Änderung des Geschäftsinhalts vorgenommen, kann dies haftungsbegründend sein.[3]

[1] Niedersächsisches FG v. 9.4.1959, V 9/59, DStZ/E 1959, 395.
[2] Vgl. RFH v. 7.11.1941, V 452/39, RStBl 1941, 976: Austausch des einzigen Schleppkahns; BFH v. 13.1.1966, IV 76/63, BStBl III 1966, 168: Austausch des einzigen Küstenschiffs; BFH v. 10.5.1961, V 24/60, BB 1962, 130: Austausch eines Krabbenkutters; BFH v. 24.6.1976, IV R 199/72, BStBl II 1976, 670; BFH v. 5.10.1976, VIII R 62/72, BStBl II 1977, 42: Schiffsverkauf und Erwerb eines größeren Schiffs; FG Karlsruhe v. 24.8.1954, II 103—105/54, DStZ/E 1954, 411: Geschäftsinventar bei Umzug in neues Geschäftslokal.
[3] Vgl. FG Karlsruhe v. 17.2.1959, I 225/58, EFG 1959, 255: Umstellung von Güterfernverkehr auf Güternahverkehr.

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