1 Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 1

Siehe hierzu § 101 EStG Rz. 1ff.

2 Vorschriften zur Steuervergütung

 

Rz. 2

§ 107 EStG ermächtigt das FA die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch auf die Mobilitätsprämie anzuwenden. Dies gilt aber nicht für § 163 AO. Es gibt keine Mobilitätsprämie aus Billigkeitsgründen.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Gläubiger einer Steuervergütung ist (§ 43 S. 1 AO). Zu den Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehört u. a. der Steuervergütungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO). § 37 Abs. 2 AO regelt Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Empfänger einer rechtsgrundlosen Zahlung (Vergütung).

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