Rz. 1

Durch das G. zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019[1] werden m. W. z. Vz 2021 ausgehend von der beschlossenen CO2-Reduktion bis 2030 steuerliche Anpassungen für Stpfl., die einen langen Arbeitsweg von 21 Entferungskilometer und mehr haben (Fernpendler), durch Einführung einer erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer und einer Mobilitätsprämie vorgenommen. Durch das Gesetz soll umweltfreundliches Verhalten steuerlich stärker gefördert und gleichzeitig eine soziale Ausgewogenheit sichergestellt werden.[2] Die §§ 101ff. EStG werden hierzu am 1.1.2021 in Kraft treten.

[1] BGBl I 2019, 2886.
[2] BT-Drs. 19, 14338, 1; BR-Drs. 514/19, 1.

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