2.3.1 Rechtspflicht

 

Rz. 25

Über die Verwaltung des der Duldungspflicht unterlegenen, verwalteten Vermögens hinaus muss die gesetzliche Pflicht bestehen, aus den verwalteten Mitteln (Vermögen, Vermögensteile, Nutzungen) die Steuer für den Leistungspflichtigen zu entrichten. Träger der Zahlungspflicht ist der Leistungspflichtige (Steuerschuldner, Haftungsschuldner). Der Verwalter hat daneben eine selbstständige Entrichtungspflicht, neben der die Duldungspflicht nur subsidiär ist.[1]

 

Rz. 26

Diese gesetzliche Pflicht kann sich auch aus Rechtsnormen des Zivilrechts ergeben, da nach § 4 AO Gesetz jede Rechtsnorm ist. § 77 Abs. 1 AO hat insoweit eine – eingeschränkte – Transformationswirkung. Die gesetzliche Steuerentrichtungspflicht wird zu einer materiellen steuerlichen Pflicht und begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. v. § 33 AO, das Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheids ist (s. Rz. 16).

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 6.

2.3.2 Steuern

 

Rz. 27

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 AO besteht die Duldungspflicht nur hinsichtlich von Steuern.[1] Da steuerliche Nebenleistungen[2] nicht erwähnt sind, kann aufgrund von § 77 Abs. 1 AO das Dulden der Vollstreckung für Ansprüche auf Nebenleistungen nicht verlangt werden.[3]

[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 11; Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 77 AO Rz. 6.

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