Rz. 27

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 AO besteht die Duldungspflicht nur hinsichtlich von Steuern.[1] Da steuerliche Nebenleistungen[2] nicht erwähnt sind, kann aufgrund von § 77 Abs. 1 AO das Dulden der Vollstreckung für Ansprüche auf Nebenleistungen nicht verlangt werden.[3]

[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 11; Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 77 AO Rz. 6.

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