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Haftungsschuldner kann mit Ausnahme des Steuerschuldners[1] jeder sein, der eine Steuerhinterziehung[2] oder Steuerhehlerei[3] begeht. Im Fall der Aufteilung der Steuerschuld von zusammen veranlagten Gesamtschuldnern nach §§ 268, 278 AO kommt eine Haftung nach § 71 AO insoweit in Betracht, als gegen den Steuerschuldner nicht vollstreckt werden kann.[4] Haftungsschuldner ist nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 25 StGB der Täter, Mittäter oder Nebentäter. Nach ausdrücklicher Bestimmung der Vorschrift gehört aber auch der Teilnehmer der Tat zu den Haftenden. Teilnehmer sind nach § 28 Abs. 1 StGB der Anstifter und der Gehilfe.

Als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, der nicht selbst Steuerschuldner ist, werden regelmäßig solche Personen in Betracht kommen, die bei der Erledigung der Steuersachen des Steuerschuldners oder bei deren Vorbereitung tätig sind. Dazu gehört der Arbeitgeber für die LSt, für den die Haftung nach § 71 AO neben der nach § 42d EStG gilt. Die mit der Buchhaltung und den Steuern befassten Angestellten und die steuerlichen Berater können ebenfalls als Allein-, Mit- oder Nebentäter, Gehilfen oder Anstifter in Betracht kommen. Dasselbe gilt auch für Sachbearbeiter und andere Bedienstete des FA.[5] Mittäter einer Steuerhinterziehung kann auch derjenige sein, den keine eigenen steuerlichen Pflichten treffen, z. B. die dem Vorstand eines Arbeitgebers nicht angehörenden, für den Arbeitgeber tätigen Personen.[6]

Ob der Haftungsschuldner als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass eine der beiden Alternativen erfüllt ist. Die Wahlfeststellung ist hier ausreichend, da die Vorschrift Täter und Teilnehmer nebeneinander nennt und vollständig gleich behandelt.[7]

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