Rz. 8

Eine Steuerhinterziehung[1] muss tatbestandsmäßig[2], rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein. Die Person nach §§ 34, 35 AO muss entweder ihr Täter (Allein-, Mit- oder Nebentäter) gewesen sein oder an ihr als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben. Der Vorteil der Hinterziehung kann einer anderen Person zugekommen sein und sich sogar für den Vertretenen schädlich ausgewirkt haben. In diesem Fall könnte allerdings ein Haftungsausschluss nach Abs. 2 in Betracht kommen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung reicht ebenso wenig aus wie eine – steuerstrafrechtlich zulässige[3] – Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei.[4] § 70 AO fordert eindeutig eine Steuerhinterziehung. Eine Steuerhehlerei ist, obwohl sie ein Steuervergehen ist, nicht ausreichend, ebenso wenig eine nur versuchte Steuerhinterziehung. Auch andere Straftaten wie z. B. der Betrug und die Hehlerei reichen nicht.[5] Schwierigkeiten in der Praxis können sich aus der Aufgabe des Rechtsinstituts der fortgesetzten Tat für die Steuerhinterziehung[6] ergeben (s. auch Rz. 10).

[1] § 370 AO.
[4] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Rz. 7.
[5] Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 70 AO Rz. 8.
[6] BGH v. 20.6.1994, 5 StR 595/93, MDR 1994, 1136.

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