Rz. 9

Eine leichtfertige Steuerverkürzung[1] ist gegeben, wenn jemand als Stpfl. oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und subjektiv bei ihm insofern Leichtfertigkeit gegeben ist. Da Stpfl. nach § 33 Abs. 1 AO jeder ist, der in eigener Angelegenheit steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, fallen hierunter wegen § 34 Abs. 1 S. 1 AO alle unter §§ 34, 35 AO aufgeführten Personen.[2] Die leichtfertige Steuerverkürzung kann allein oder mit mehreren Beteiligten begangen worden sein. Dabei unterscheidet das hier einschlägige Ordnungswidrigkeitenrecht nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme. Ohne Rücksicht darauf, ob bei einer Straftat eine Täterschaft oder Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) gegeben wäre, handelt nach § 14 OWiG jeder Beteiligte ordnungswidrig. Voraussetzung ist allerdings ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten. Das ist auch bei fahrlässigen Taten denkbar, so dass nicht nur der Fall der Nebentäterschaft für die Haftung mehrerer Beteiligter an einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach dieser Vorschrift in Betracht kommt.[3]

[1] § 378 AO.
[3] So eng aber Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Rz. 7; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 70 AO Rz. 14.

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