Rz. 18

Geschwister der Eltern sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante und Onkel). Es ist die Umkehrung der Verwandtschaft nach Nr. 5. Die Angehörigeneigenschaft zu den bisherigen Verwandten bleibt im Fall der Adoption gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO.

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