Miet- und Pachtverträge unter nahen Angehörigen sind steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie klar, ernstlich gewollt und rechtswirksam sind und wenn der Inhalt und die Durchführung der Verträge dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.[1]

Dabei gilt, dass an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten.[2]

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Miet- oder Pachtvertrags ist zunächst, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien – wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete – klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.

Grundsätzlich gehört auch eine Vereinbarung über die Nebenkosten zu den Regelungen, die in einem Mietvertrag üblicherweise enthalten sind, zumal den Nebenabgaben vor allem bei größeren Mietobjekten zunehmend finanzielle Bedeutung zukommt.[3] Allerdings gilt auch insoweit, dass kleinere Abweichungen vom Üblichen der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nicht entgegenstehen.[4]

Der BFH lässt die Anerkennung selbst an unklaren Vereinbarungen nicht scheitern. So kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen bezüglich der Nebenabgaben die spätere tatsächliche Ausübung der Parteien herangezogen werden.[5] Mietverhältnisse mit studierenden Kindern, denen die Eltern am Universitätsort eine Wohnung überlassen, sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.[6]

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO, weil das Kind die Miete – ggf. durch Verrechnung – aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt.[7]  Anzumerken ist, dass sich die Frage des Gestaltungsmißbrauchs immer erst dann stellt, wenn das Angehörigen-Rechtsverhältnis dem Fremdvergleich nicht standhält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge