Rz. 33

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre berechnet. Dabei sind als Bagatellgrenze (Freibetrag) 2.050 EUR Schuldzinsen pro Wirtschaftsjahr in jedem Fall abziehbar. Das heißt, bei tatsächlichen Schuldzinsen bis 2.050 EUR erübrigt sich eine Berechnung der nicht abziehbaren betrieblich veranlassten Schuldzinsen.

Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung des Kredits, Nebenkosten der Darlehensbeschaffung sowie Geldbeschaffungskosten. Hierzu gehören auch Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i. S. d. Abgabenordnung.[1]

Eine Überentnahme liegt auch dann vor, wenn sie sich lediglich aus dem Ansatz einer Überentnahme vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt.

 

Rz. 34

Die pauschale Kürzung der Schuldzinsen ist lediglich ein Berechnungsmodus, sodass bei der Berechnung der Überentnahme vom Gewinn ohne die Auswirkung der Kürzung der Schuldzinsen (= Gewinnerhöhung) auszugehen ist. Dies ist durch das StÄndG 2001 klarstellend in Satz 3 nunmehr ausdrücklich geregelt worden.

 

Rz. 35

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4:

 
Unterentnahme Wj. 01 100.000 EUR
Überentnahme Wj. 00 150.000 EUR
anzusetzende Überentnahme Wj. 01 50.000 EUR
 

Rz. 36

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5:

Es liegt eine Überentnahme von 50.000 EUR vor. Die tatsächlichen Schuldzinsen betragen 3.000 EUR.

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen betragen:

 
50.000 EUR × 6 % = 3.000 EUR
./. Freibetrag 2.050 EUR
Verbleiben 950 EUR

950 EUR sind nicht abziehbar, 2.050 EUR sind abziehbare Schuldzinsen.

 

Rz. 37

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6:

Wie Beispiel 5. Die Schuldzinsen betragen 10.000 EUR. Davon sind 7.000 EUR als Betriebsausgaben abziehbar, 3.000 EUR sind nicht abziehbare Schuldzinsen. Da mehr als 2.050 EUR abziehbar sind, spielt der Freibetrag keine Rolle mehr.

Die Über- bzw. Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre sind fortzuschreiben. Überentnahmen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren, die in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden, führen daher weiterhin zu nicht abziehbaren Schuldzinsen. Das gilt auch, wenn im VZ keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.[2] Das Gesetz sieht allerdings hierfür keine gesonderte Feststellung vor, was aber unbedingt erforderlich wäre, um insbesondere in Fällen nachträglicher Gewinnänderungen auf eindeutige Bemessungsgrundlagen für die nicht abziehbaren Schuldzinsen des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zurückgreifen zu können. Dies erfordert aber eine Gesetzesänderung, die bisher nicht vorgenommen worden ist.[3]

 

Rz. 38

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 7:

Wj. 00: Gewinn 100.000 EUR, Einlage 50.000 EUR, Entnahmen 250.000 EUR.

Wj. 01: Gewinn 200.000 EUR, Einlage 50.000 EUR; Entnahmen 300.000 EUR.

Wj. 02: Gewinn 500.000 EUR, Entnahmen 200.000 EUR.

Schuldzinsen jeweils 10.000 EUR.

 
    Wirtschaftsjahre
    00   01   02
Gewinn   100.000 EUR   200.000 EUR   500.000 EUR
+ Einlagen   50.000 EUR   50.000 EUR  
./. Entnahmen   250.000 EUR   300.000 EUR   200.000 EUR

Über-/

Unterentnahme
./. 100.000 EUR ./. 50.000 EUR + 300.000 EUR
+ Überentnahme vorangegangener Wirtschaftsjahre   0 EUR ./. 100.000 EUR ./. 150.000 EUR
./. Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre   0 EUR   0 EUR   0 EUR
Bemessungsgrundlage ./. 100.000 EUR ./. 150.000 EUR + 150.000 EUR
× 6 v. H.   6.000 EUR   9.000 EUR   0 EUR
 

Rz. 39

Nach anderer Auffassung soll sich im Wj. 02 die Unterentnahme noch nicht auswirken, sondern erst im Wj. 03, sodass für 02 eine Überentnahme von 150.000 EUR anzusetzen wäre.[4] Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.[5] Schuldzinsen sind nur dann nicht abziehbar, wenn im laufenden Jahr eine Überentnahme getätigt worden ist, zuzüglich etwaiger Über-/Unterentnahmen der Vorjahre. Im Wj. 02 ist aber weder eine Überentnahme getätigt worden, noch ergibt sich für 02 eine unter Fortführung der Überentnahmen aus den Vorjahren. Betrachtet man die Periode 00-02, ist ab 02 das Problem der Überentnahme erledigt, der Steuerpflichtige hat nicht mehr entnommen, als er in den drei Jahren an Gewinn erzielt und Einlagen geleistet hat.

 

Rz. 40

 
Tatsächliche Schuldzinsen 10.000 EUR 10.000 EUR 10.000 EUR
Nicht abziehbare Schuldzinsen 6.000 EUR 7.950 EUR 0 EUR
 

Rz. 41

Die Regelung der Einschränkung des Schuldzinsenabzugs ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden.[6] Zweifelhaft war, ab wann die periodenübergreifende Betrachtungsweise der Über-/Unterentnahmen anzusetzen ist. Das Gesetz enthielt insoweit keine Regelung, sondern sprach ohne Einschränkung von Über-/Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre, sodass konsequenterweise bis zur Gründung des Betriebes zurückgegangen werden müsste,[7] ein sicher nur schwer handhabbares Verfahren. Die Verwaltung hat daher angeordnet, dass Über- oder Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, unberücksichtigt bleiben und ein Anfangsbestand per 1.1.199...

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