Rz. 126

[Autor/Stand] Nach § 392 Abs. 2 AO bleibt die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO unberührt. Entsprechend können neben Rechtsanwälten etc. (§ 138 Abs. 1 StPO) und Steuerberatern etc. insb. im Ermittlungsverfahren (§ 392 Abs. 1 StPO) andere Personen als Verteidiger tätig werden. Jedoch setzt dies die Genehmigung des Gerichts voraus (§ 138 Abs. 2 StPO). Zu diesen anderen Personen zählt auch der steuerliche Berater, der außerhalb des von § 392 Abs. 1 AO umrissenen Raums – durch die FinB geführtes Ermittlungsverfahren – verteidigen will. Darüber hinaus kommen weitere Personen als genehmigte Verteidiger in Betracht, z.B. Rechtsbeistände, die gem. § 209 BRAO Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer sind[2] oder ausländische Rechtsanwälte (bzgl. EU-Rechtsanwälten gelten gem. dem EuRAG Besonderheiten, insb. bedarf es ggf. bei der gerichtlichen Vertretung eines sog. Einvernehmensanwalts [§ 28 Abs. 1 EuRAG] neben dem europäischen Anwalt).[3]

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Im Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 StPO, s. Rz. 31 ff.) können diese Personen jedoch nur in Gemeinschaft mit einem Verteidiger i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO zugelassen werden.

 

Rz. 128– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] BGH v. 28.3.1984 – 3 StR 95/84, BGHSt 32, 326 (329).
[3] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138 StPO Rz. 3; OLG Bamberg v. 15.12.2017 – 3 Ss OWi 1702/17, juris; s. aber OLG Stuttgart v. 9.1.2009 – 6-2 StE 8/07, NStZ-RR 2009, 113: nicht, wenn er nur im Ausland weitere Aufklärungen tätigen soll.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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