Rz. 126
[Autor/Stand] Nach § 392 Abs. 2 AO bleibt die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO unberührt. Entsprechend können neben Rechtsanwälten etc. (§ 138 Abs. 1 StPO) und Steuerberatern etc. insb. im Ermittlungsverfahren (§ 392 Abs. 1 StPO) andere Personen als Verteidiger tätig werden. Jedoch setzt dies die Genehmigung des Gerichts voraus (§ 138 Abs. 2 StPO). Zu diesen anderen Personen zählt auch der steuerliche Berater, der außerhalb des von § 392 Abs. 1 AO umrissenen Raums – durch die FinB geführtes Ermittlungsverfahren – verteidigen will. Darüber hinaus kommen weitere Personen als genehmigte Verteidiger in Betracht, z.B. Rechtsbeistände, die gem. § 209 BRAO Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer sind[2] oder ausländische Rechtsanwälte (bzgl. EU-Rechtsanwälten gelten gem. dem EuRAG Besonderheiten, insb. bedarf es ggf. bei der gerichtlichen Vertretung eines sog. Einvernehmensanwalts [§ 28 Abs. 1 EuRAG] neben dem europäischen Anwalt).[3]
Rz. 127
[Autor/Stand] Im Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 StPO, s. Rz. 31 ff.) können diese Personen jedoch nur in Gemeinschaft mit einem Verteidiger i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO zugelassen werden.
Rz. 128– 130
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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