Rz. 1

[Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971[3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen bereits vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und die Ausfertigungen der für den Steuerpflichtigen bestimmten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide den Gemeinden noch vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt übersandt werden können. Die Vorschrift korrespondiert mit § 21 GrStG[5], nach dem Grundsteuerbescheide über Neu- oder Nachveranlagungen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitraum erteilt werden können.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Möglichkeit, Feststellungsbescheide bereits vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt zu erteilen, setzt im Interesse von Steuerschuldnern und Steuergläubigern die Befugnis des Finanzamts voraus, etwaige Änderungen zu berücksichtigen, die sich an der wirtschaftlichen Einheit bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Eine Änderungsbefugnis dieser Art gewährt § 24a Satz 2 BewG. Diese Vorschrift stellt sicher, dass in den Fällen der vorzeitigen Erteilung eines Feststellungsbescheides Änderungen, die sich bis zum Feststellungszeitpunkt ergeben, unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der vorzeitig erteilte Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist oder nicht.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 24a Satz 2 BewG stellt eine Änderungsvorschrift i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO dar und tritt gleichberechtigt neben die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO, lässt deren Anwendungsbereich jedoch unberührt. Gemäß § 24a Satz 2 BewG geänderte Bescheide können nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO aufgehoben oder geändert werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Änderungsbescheides ist unerheblich, solange beim Erlass des Bescheides eine Änderungsvorschrift einschlägig ist.[8] Bei der Anfechtung entsprechender Bescheide ist die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[9]

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] BT-Drucks. VI/1888. FinMin. NW v. 9.2.1972, DStZ/B 1972, 90.
[3] BewÄndG v. 27.7.1971, BGBl. I 1971, 1157 = BStBl. I 1971, 360.
[4] Die Grundsteuer wird nach § 28 Abs. 1 GrStG mit einem Viertel des Jahresbetrages erstmals am 15. Februar fällig.
[5] Die Vorschrift ist auch unter der Geltung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319) weiterhin gültig.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[9] Vgl. zu den Einzelheiten AEAO zu § 351.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge