Rz. 36

[Autor/Stand] Unter den Begriff der Änderungen i.S. des § 24a Satz 2 BewG fallen zunächst die Änderungen tatsächlicher Art, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Ohne Bedeutung ist, wann dem Finanzamt die Änderungen bekannt werden. Änderungen in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn sich infolge zwischenzeitlicher Bebauung die Grundstücksart ändert, wenn auf der wirtschaftlichen Einheit weitere Baulichkeiten bezugsfertig werden, weitere Flächen hinzu erworben werden oder ein Eigentümerwechsel stattfindet.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Zu den Änderungen i.S. des § 24a Satz 2 BewG gehören auch Änderungen rein rechtlicher Art. Dies gilt auch für den Fall, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Zweifelsfrage in einem von der bisherigen Auffassung abweichenden Sinn klärt. Hierfür spricht die weite Formulierung des Gesetzeswortlauts "Änderungen ergeben". Sie lässt erkennen, dass die Pflicht des Finanzamtes zur Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide – im Interesse der materiellen Gerechtigkeit auch unter Durchbrechung der Bestandskraft – weit gehen soll.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] § 24a Satz 2 BewG stellt allerdings keine Rechtsgrundlage für Änderungen dar, die Bewertungsfehler oder fehlerhafte Feststellungen über die Art oder die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigen. Umstände, die bei der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens bereits vorgelegen haben, dem Finanzamt aber nicht bekannt waren, können nicht im Wege einer Änderung gemäß § 24a Satz 2 BewG berücksichtigt werden.[4] Rechtsgrundlage für Änderungen dieser Art ist die allgemeine Berichtigungsvorschrift des § 173 AO. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur die Möglichkeit einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge