Rz. 23

[Autor/Stand] Erteilen von Bescheiden bedeutet nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO.[2] § 24a Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in dieser Vorschrift aufgezählten Feststellungsbescheide den Steuerpflichtigen bereits vor dem maßgebenden FeststeIlungszeitpunkt bekannt zu geben.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Nach § 24a Satz 1 BewG kann das Finanzamt die Bescheide vorzeitig erteilen. Damit steht es im Ermessen des Finanzamtes, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder die Bekanntgabe der entsprechenden Bescheide erst nach dem Feststellungszeitpunkt vornimmt. Die Entscheidung wird sich i.d.R. nach der Arbeitslage beim Finanzamt und der Frage richten, ob bis zum Feststellungszeitpunkt ggf. noch weitere relevante Veränderungen zu erwarten sind. Der Steuerpflichtige zumindest hat keinen Anspruch darauf, den entsprechenden Bescheid vor dem Feststellungszeitpunkt zu erhalten.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] In der Nichterteilung der Bescheide vor dem Feststellungszeitpunkt liegt kein Ermessenfehlgebrauch durch die Behörde. Das Finanzamt macht dann lediglich von einer ihm eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch. Es könnte jedoch ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen, wenn das Finanzamt generell davon absieht, bereits vorbereitete Feststellungsbescheide i.S. des § 24a Satz 1 BewG den Steuerpflichtigen vor dem Feststellungszeitpunkt bekannt zu geben und die dazu gehörigen Daten an die zuständige Gemeinde zu übersenden. Ob in diesen besonders gelagerten Fällen allerdings ein einklagbarer Anspruch besteht, muss stark bezweifelt werden. Geht man in diesen Fällen von einer Ermessensentscheidung des Finanzamtes aus, ist zu beachten, dass diese nur eingeschränkt über § 102 FGO gerichtlich überprüft werden kann. Im Zweifel werden sich immer Gründe finden lassen, die das Verhalten des Finanzamtes rechtfertigen.

 

Rz. 26– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] Vgl. dazu auch die ergänzenden Bestimmungen der AEAO zu § 122.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge