Rz. 7

[Autor/Stand] Zur Wertermittlung eines Wirtschaftsguts, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ordnet § 3 Satz 1 BewG an, dass der Wert im Ganzen zu ermitteln ist. Diese Regelung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern, von denen jedes für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, sondern auch auf Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsgüter eine wirtschaftliche Einheit bilden.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter nur insoweit zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, als sie demselben Eigentümer gehören, bedeutet nicht, dass diese Wirtschaftsgüter (um sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfassen zu können) im Alleineigentum einer Person stehen müssen. Dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 BewG ist auch dann genügt, wenn das Eigentum an dem Wirtschaftsgut oder den mehreren Wirtschaftsgütern mehreren Personen als Miteigentum nach Bruchteilen oder als Eigentum zur gesamten Hand zusteht.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einem Wirtschaftsgut kommt bürgerlich-rechtlich in zwei Formen vor: Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum zur gesamten Hand.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Beim Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) steht jedem der Miteigentümer ein ideeller Anteil an der Sache (z.B. [1]/2, [1]/4) zu. Die Teilrechte, die verschieden groß sein können, bestehen unabhängig voneinander. Der Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Beim Eigentum zur gesamten Hand stehen die Gegenstände, an denen die mehreren Personen zur gesamten Hand beteiligt sind, diesen gemeinschaftlich zu. Im Gegensatz zum Miteigentum nach Bruchteilen steht jedem Teilnehmer an der Gesamthandsgemeinschaft nur ein Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen, nicht an der einzelnen Sache zu. Das Eigentum an dem Vermögen steht den Gesamthändern gemeinschaftlich zu. Jeder ist Eigentümer der ganzen Sache, allerdings beschränkt durch das Eigentum der übrigen Gesamthänder. Der Anteil des einzelnen Gesamthänders lässt sich i.d.R. rechnungsmäßig nicht in einer bestimmten Quote ausdrücken; Höhe und Wert der Anteile ergeben sich erst bei der Aufteilung der Gemeinschaft. Gesamthandsgemeinschaften gibt es nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Kreis dieser Gemeinschaften ist also sehr beschränkt. Gesamthandsgemeinschaften sind die GbR (§ 705 BGB), die OHG (§ 105 BGB), die KG (§ 161 HGB), die Partnerschaftsgesellschaft gem. PartGG, einschließlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die allgemeine Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB), die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB) und die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Hierher zählt auch die Partenreederei, obwohl sie eine Gesellschaft eigener Art ist.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Diese zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Bruchteilseigentum einerseits und Gesamthandseigentum andererseits ist für § 3 BewG unbeachtlich. Denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird Gesamthandsvermögen – soweit für steuerliche Zwecke eine getrennte Zurechnung erforderlich ist – den Beteiligten so zugerechnet, als wären sie nach Bruchteilen beteiligt. Durch diese Regelung wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerischen Quoten der einzelnen Beteiligten am Gesamthandsvermögen kennt, in einer Weise "wirtschaftlich ausgedeutet", die eine Zuordnung von rechnerischen Anteilen am Gesamthandsvermögen auf die einzelnen Gesamthandsberechtigten ermöglicht.[7]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Ergebnis ist somit der Wert eines Wirtschaftsguts unabhängig vom Miteigentum nach Bruchteilen oder dem Miteigentum zur gesamten Hand so zu ermitteln, als wenn das Wirtschaftsgut nur einer Person zugerechnet werden müsste. Dementsprechend wird es bei der Bewertung eines im gemeinsamen Eigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks nicht berücksichtigt, dass Bruchteile an einem Grundstück im Allgemeinen schwerer verkäuflich sind als ein Grundstück im Ganzen.[9] Denn die Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut im Miteigentum mehrerer Personen steht, ist für sich allein kein Umstand, der als solcher dem Wirtschaftsgut innewohnt, ihm also immanent ist und den Wert des Wirtschaftsguts beeinflusst. Vielmehr handelt es sich dabei nur um ein – persönliches – Kriterium für die Zurechnung des Wirtschaftsguts an die Beteiligten, das bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben muss.[10]

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[9] RFH v. 23.1.1926 – II A 532/26; v. 17.6.1927 – II A 221/27, RFHE 21, 208.
[10] Anders Skibbe, FR 1974, 461 (465).
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: ...

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