Rz. 8

[Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zurechnung" allerdings auch in sachlichem Zusammenhang. Dabei handelt es sich um die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit oder zu einer Vermögensart (vgl. § 26 BewG). Durch diesen doppelsinnigen Gebrauch des Wortes Zurechnung entstehen zum Teil Missverständnisse. Sachliche Zurechnungen beziehen sich tatsächlich aber auf die Artfeststellung.[2] Auch wenn das Bewertungsgesetz in diesem Zusammenhang von Zurechnung spricht, so sollte dieser Ausdruck hier doch vermieden werden.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge