Rz. 1

[Autor/Stand] § 2 BewG enthält die allgemeinen Vorschriften über die Bestimmung und Abgrenzung der zu bewertenden Objekte. Diese Vorschriften waren früher in § 137 Abs. 2 AO 1919 bzw. § 9 BewG 1925 enthalten und wurden seinerzeit in das BewG 1931 (§ 2) übernommen. Im BewG 1934 ist lediglich die Fassung der Vorschriften verbessert worden. § 2 BewG 1934 wurde ohne Änderung in das BewG 1965 und in das BewG 1974 übernommen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als Vorschrift aus dem allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 16 BewG) erhebt § 2 BewG einen universellen Geltungsanspruch. Denn nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Faktisch ist der Anwendungsbereich gering. § 2 BewG teilt das Schicksal aller allgemeinen Bewertungsvorschriften. Ihnen gehen die Vorschriften der Einzelsteuergesetze und die besonderen Bewertungsvorschriften vor. Insb. letztere regeln die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. §§ 138 Abs. 2, 140 Abs. 1, 33 BewG), des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (vgl. §§ 138 Abs. 3, 68, 69 und 99 Abs. 2 BewG) abschließend.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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