Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der Fristsetzung

3.1 Vorbemerkungen Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Auswirkungen der Zulässigkeitsprüfung auf das Klageverfahren

Rz. 39 Will der Stpfl. gegen die Abweisung seines Einspruchs wegen Unzulässigkeit gerichtlich vorgehen, so ist dies nur mittels einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage möglich. Das FG hat dabei inzident über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden. Eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs, also ein gesonderter Streit nur über das Vorliegen von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.4 … gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Steuerberaterkammer (Nr. 4)

Rz. 15 Nach § 348 Nr. 4 AO ist der Einspruch "gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes" (StBerG) ausgeschlossen. Rz. 16 Der 2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG regelt in den §§ 35 bis 55 die "Voraussetzungen für die Berufsausübung" eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft, der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung des Einspruchsverzichts

Rz. 66 Die Selbsteinschränkung des Rechtsschutzes durch den Einspruchsverzicht ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn der Entschluss zum Verzicht auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung des Stpfl. beruht. Anderenfalls ist die Verzichtserklärung unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass eine Unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Zeitpunkt des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 33 Die Einspruchsfrist muss im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs eingehalten worden sein. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist muss außerdem bekannt sein, wer den Einspruch eingelegt hat und welcher Verwaltungsakt angegriffen werden soll.[1] Alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 356 AO entspricht im Wesentlichen dem § 237 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit Wirkung ab 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2 Voraussetzungen für die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

2.1 Erfasste Bescheide Rz. 4 § 353 AO betrifft die Bescheide, die nach § 182 Abs. 2 AO und den auf diese verweisenden Vorschriften gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, ohne dass sie diesem bekannt gegeben worden sind. Die von § 353 AO erfassten Bescheide lassen sich als "Bescheide mit dinglicher Wirkung" zusammenfassen, da sie an Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Gewerbebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Zeitrahmen für die Verzichtserklärung (Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 1b)

2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1) Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Entscheidung über den eingelegten Einspruch

2.2.1 Tenor Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Geltendmachung der Unwirksamkeit (Abs. 2 S. 2)

4.1 Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung Rz. 68 § 362 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt für den Fall, dass "nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht wird", die sinngemäße Anwendung des § 110 Abs. 3 AO. Es ist somit zwar kein Widerruf und keine Anfechtung der Einspruchsrücknahme möglich (s. Rz. 53f.), der Einspruchsführer kann aber gegenüber der Finanzbehörde ihre Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Begründung der Einspruchsentscheidung

2.3.1 Pflicht zur Begründung Rz. 18 Nach § 366 AO "ist" die Einspruchsentscheidung "zu begründen". Es besteht somit eine Pflicht der Finanzbehörde zur Begründung der Einspruchsentscheidung.[1] Die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 2 AO, wonach es in bestimmten Fällen der Begründung eines Verwaltungsakts nicht bedarf, ist insoweit nicht anwendbar. § 366 AO stellt eine Sondervo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Inhalt und Umfang der Erklärung (Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 1a sowie Abs. 2 S. 1)

2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung der Einspruchsrücknahme

Rz. 35 Der Entschluss des Stpfl. zur Rücknahme seines Einspruchs muss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruhen. Eine unzulässige Willensbeeinflussung durch die Finanzbehörde macht die Rücknahme unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme "nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Stpfl." g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Zwecke der Begründung

Rz. 21 Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonder...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 3.2 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.[1] Letzteres gilt jedoch nicht[2] für sonstige Einzeltätigkeiten,[3] die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,[4] die Vertretung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren[5] und sonstige Verfahren, auf die das RV...mehr

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Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Leitsatz 1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt od...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 2.2 Auftrag

Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig formfrei gültig, er kann also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag bietet jedoch den Vorteil, dass der Auftragsumfang und die Honoraransprüche des Steuerberaters nachvollziehbar dokumentiert sind. Hinweis Vollmacht Von der Auftragserteilung zu unterscheiden sind die Erteilung einer Vollmacht zur Vo...mehr

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Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind

Leitsatz 1. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. 2. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Seit dem 1.1.2020 muss jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassSichV[1] sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Car...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 1 Bilanzierungsfragen

Die zivil- und steuerrechtliche Selbstständigkeit der beiden Unternehmen bringt Folgendes mit sich: Beide ermitteln ihren Gewinn trotz sachlicher und personeller Verflechtung unabhängig (getrennt) voneinander. Grundsätzlich sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen nicht zu einer korrespondierenden Bilanzierung verpflichtet.[1] Übernimmt die Betriebsgesellschaft als Pächteri...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrün... / 5.4 Bedeutung des Einstimmigkeitsprinzips

Der BFH geht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung[1] davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung unter folgenden Voraussetzungen nicht gegeben ist: An der Besitzpersonengesellschaft sind Gesellschafter beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebsgesellschaft sind ("Nur-Besitz-Gesellschafter") und kraft Gesetzes oder Gesellsch...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 2.1 Vergütung

Die Vergütung des Steuerberaters besteht im Gebühren- und Auslagenersatz für seine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten[1]. Hierzu zählen insbesondere die Personalkosten (z. B. Gehälter, Sozialleistungen), Raumkosten (Miete, Heizung, Licht), Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobi...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 1. Ergeben sich durch zeitliche Unterbrechungen von Bau- und Montagearbeiten für ausländische (Bau-) Unternehmen und deren Beschäftigte in Deutschland im Zuge der Corona-Krise steuerliche Konsequenzen, indem zum Beispiel aufgrund des Überschreitens der Betriebstättenbegründungsfrist von 6 Monaten gemäß § 12 der Abgabenordnung beziehungsweise der gegebenenfalls längeren Frist nach dem Betriebstättenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens eine inländische Betriebstätte mit der Folge steuerlicher Pflichten in Deutschland begründet wird?

Werden Bau- und Montagearbeiten ausländischer (Bau-) Unternehmen vor dem Abschluss aus Gründen unterbrochen, die nicht im Betriebsablauf liegen, zum Beispiel durch Grenzschließungen oder Arbeitseinstellungen aufgrund der Corona-Krise, sollen sich für die Unternehmen und deren Beschäftigte allein hieraus keine steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf eine Betriebstättenbegründu...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 9. Dürfen Rücklagen steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnützige Stiftungen), die nach § 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, bis zum 31. Dezember 2023 ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 1. Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?

Steuererklärungen für das Jahr 2020: Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen (nur) für beratene Steuerpflichtige gegenüber der bisherigen Regelung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 2035) um weitere 3 Monate v...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 16. Ist es schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verein in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023 coronabedingt nicht in der Lage ist, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen?

Maßgeblich für die Prüfung der Gemeinnützigkeit ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Absatz 1 der Abgabenordnung). Regelmäßig wird dies anhand d...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 4. Kann ich als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung beantragen?

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung verlängert werden, soweit sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeld...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 7. Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?

Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivitä...mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 1.2 Sonderbetriebsvermögen und Buchführungspflicht

Rz. 5 Für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist die Personengesellschaft buchführungspflichtig. Dies leitet der BFH aus § 141 AO ab.[1] Nach dieser Vorschrift seien Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wenn sie bestimmte Grenzen an Umsatz, Betriebsvermögen oder Gewinn überschreiten. Dabei müsse das gesamte Betriebsvermögen ...mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 6.2.2 Behaltens-/Sperrfristen

Rz. 38 Die 5-jährige Behaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußern oder aufgeben darf, ist in den vorstehenden Beispielsfällen 2 und 3 zu beachten, während in den anderen Fällen die Behaltensfrist nicht zur Anwendung kommt, da die Übertragungen hier gemä...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / I. Abgabenordnung

1. § 122 AO – Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheides Da die Klägerin keine Einkommensteuererklärung vorgelegt hatte, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2016, nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, unter dem 27.4.2018 mit einem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid fest. Da nach 14 Monaten immer noch keine Steuererklärung...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – Anwendung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei regelmäßiger zweitägiger Zustellungspause des privaten Postdienstleisters

Mit den neueren Entwicklungen bei der Briefzustellung hatte sich das FG Berlin-Brandenburg zu befassen: Am Freitag, dem 15.6.2018 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid. Diesen übersandte er unmittelbar an die Klägerin. Diese war bis zum 19.6.2018 ortsabwesend. Nach ihrer Rückkehr übersandte sie den Bescheid an diesem Tag an ihren Bevollmächtigten, der am 19.7.201...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 162 AO – Schätzung eines Unsicherheitsabschlags

Mit dem auch zu Fragen des Anspruchs auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zum Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht instruktiven Beschluss (s.u. II. 2.), hat der BFH seinen Rechtsstandpunkt bekräftigt dass, wenn ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben ni...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 174 Abs. 5 S. 2 AO – Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist

Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO dürfen in den Fällen der irrigen Sachbehandlung nach § 174 Abs. 4 AO Dritte zu dem Verfahren beigeladen werden, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass für die Beiladung zwar bereits die bloße Möglichkeit, dass der der Dritte von Fol...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 3. Selbstanzeige gem. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO

Erhält die Finanzbehörde eine Korrekturerklärung im Zusammenhang mit bislang nicht deklarierten Gewinnen aus virtuellen Währungen und sonstigen Token, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Erklärung der Straf- und Bußgeldsachenstelle zugeleitet wird (vgl. zur aktuellen Praxis Franke-Roericht, PStR 2022, 215). Dies gilt unabhängig von der formellen Beze...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO (AO-StB 2023, Heft 3, S. 75)

StB Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke[*] Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, Steuerfestsetzungen solange vorzunehmen, wie ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Im Ergebnis wird dadurch die Festsetzungsverjährung um ein Jahr verlängert. Durch die Regelung sollen im Wesentlichen Fehler des Fiskus ausgeglichen we...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 122 AO – Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheides

Da die Klägerin keine Einkommensteuererklärung vorgelegt hatte, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2016, nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, unter dem 27.4.2018 mit einem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid fest. Da nach 14 Monaten immer noch keine Steuererklärung eingegangen war übersandte der Beklagte den Klägern unte...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 2. Anzeige gem. § 153 AO

Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig war und zur Steuerverkürzung in Form einer zu niedrigen Festsetzung geführt hat oder führen kann, ist er nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dem FA die Unrichtigkeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 A...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht (AO-StB 2023, Heft 3, S. 72)

FG- und BFH-Entscheidungen RiFG Reinold Borgdorf[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 350–353) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten S...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere Log-in-Seiten (AO-StB 2023, Heft 3, S. 85)

RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*] Ursprünglich ermittelten die Dienststellen der Außenprüfungen und der Steuerfahndungen die steuerlich relevanten Tatsachen über die auf Papier gedruckten Informationen. Inzwischen hat sich aber zunehmend durchgesetzt, dass in die steuerliche Prüfung neben den steuerlich übermittelten Daten auch Informationen des Steuerpflichtigen herangezogen we...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 23 § 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbeh...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / III. Korrekturen eines Grundlagenbescheides

Generell ist festzustellen, dass § 171 Abs. 14 AO auf Feststellungsbescheide nicht anwendbar ist. Diese Bescheide stellen lediglich Besteuerungsgrundlagen fest und lösen keine unmittelbaren Zahlungspflichten aus. Eine Zahlungspflicht ergibt sich regelmäßig erst durch die nachfolgenden Folgebescheide. Die Aufhebung eines unwirksamen Grundlagenbescheides löst somit als solches ...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / II. Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung

Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung kommen insb. in den Fällen vor, in denen von einer möglichen Steuerhinterziehung auszugehen ist und die Steuerpflichtigen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Selbstanzeige bereits (teilweise) geschätzte Steuerbeträge entrichten. Die vorzeitige Zahlung wird dann i.d.R. von der Absicht getragen, die Voraussetzungen einer strafbefreie...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / I. Allgemeines

Über § 171 Abs. 14 AO soll ein spezielles Problem vermieden werden, das darin besteht, dass die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur vier Jahre, die Zahlungsverjährung nach § 228 AO allerdings fünf Jahre beträgt. In diesem Differenzjahr könnte somit ein Steuerpflichtiger die Unwirksamkeit eines bereits vor Jahren erlassenen Steuerbescheides ge...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / IV. Erfüllter Erstattungsanspruch

Hat das FA einen bestehenden Erstattungsanspruch erfüllt und stellt es erst später fest, dass dieser zu Unrecht festgestellt wurde, berechtigt das im Regelfall nicht dazu, jetzt die Steuerfestsetzung trotz Eintritts der Festsetzungsverjährung unter Hinweis auf § 171 Abs. 14 AO zu korrigieren. Solche Fälle können vorkommen, wenn das FA z.B. einem Rechtsbehelf abhilft, aber sp...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und sonstigen Token (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 3, S. 78)

Praxiserfahrungen mit Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen RA/FAStR/StB Andreas Höpfner / StB Klaus Himmer, M.Sc.[*] Am 18.7.2022 übermittelte das Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf eines Ergänzungsschreibens zu dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 bezüglich Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token an Verbände ...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / V. Erstattungsansprüche Dritter

Inwieweit Erstattungsansprüche Dritter eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO auslösen können, ist bisher nicht geklärt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Zahlenden und der die Erstattung begehrenden Person keine Identität bestehen muss. Das ermöglicht es z.B., dass der Gesamtrechtsnachfolger eines Verstorbenen durchaus Erstattungsansprüche aus Vorjahren...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / VI. Fazit

Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO dient dazu, Fehler des FA auszugleichen und belastet damit eindeutig den Steuerpflichtigen, der für diese Fehler einstehen muss. Für die Anwendung der Vorschrift ist ein sachlicher Zusammenhang mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch erforderlich. Eine personelle Identität ist m.E. nicht erforderlich. Diese Frage ist allerdings höchst...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke[*] Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, Steuerfestsetzungen solange vorzunehmen, wie ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Im Ergebnis wird dadurch die Festsetzungsverjährung um ein Jahr verlängert. Durch die Regelung sollen im Wesentlichen Fehler des Fiskus ausgeglichen wer...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

RiFG Reinold Borgdorf[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 350–353) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Ents...mehr