Maßgeblich für die Prüfung der Gemeinnützigkeit ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Absatz 1 der Abgabenordnung). Regelmäßig wird dies anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Rechenschaftsberichte und/oder Protokolle der Mitgliederversammlung überprüft. Während der Corona-Pandemie ist es vielen Körperschaften nicht möglich, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen. Einige Körperschaften mussten seit dem Frühjahr 2020 sogar weitestgehend untätig bleiben. Dies ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023 nicht zu beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden.

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