Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro sind von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Stellt die Finanzverwaltung bei Körperschaften mit Einnahmen von mehr als 45.000 Euro im Jahr fest, dass der Verein seine Mittel nicht zeitnah verwendet hat, wird das Finanzamt dem Verein eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen. Angesichts der derzeitigen Situation werden bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt. Den steuerbegünstigten Körperschaften wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt.

Die in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

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