Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.4 Zustellung von Verwaltungsakten i. S. v. § 7 VwZG

Rz. 56 Soweit das Gesetz für bestimmte Verwaltungsakte die Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorschreibt[1], ist § 80 Abs. 5 S. 1 AO lex generalis.[2] Die Zustellung an den Bevollmächtigten regelt § 7 VwZG. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, kann sie an den Bevollmächtigten erfolgen.[3] Liegt eine schriftliche Vollmacht vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 82–84

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die §§ 82–84 AO regeln die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen im steuerlichen Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das steuerliche Verwaltungsverfahren soll gewährleisten, dass die Aufgaben der Behörden sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Aus diesem Grund müssen diejenigen Personen von der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9.2 Zurückweisung wegen mangelnder Eignung

Rz. 81 Darüber hinaus kann ein Beistand vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag entweder nicht fähig oder willens ist. Eine mangelnde Befähigung kommt ebenso wie nach § 80 Abs. 8 AO beispielsweise in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Inhalt und Systematik

Rz. 6 Die §§ 82, 83 AO bestimmen, dass in einem Verwaltungsverfahren für die Finanzbehörde ein Amtsträger oder andere Person nicht tätig werden darf, in dessen Person ein Grund vorliegt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Die Vorschrift des § 82 AO formuliert einen abschließenden Katalog von Ausschlussgründen, bei denen unwiderleglich eine Befangenheit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die §§ 82–84 AO regeln die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen im steuerlichen Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das steuerliche Verwaltungsverfahren soll gewährleisten, dass die Aufgaben der Behörden sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Aus diesem Grund müssen diejenigen Personen von der Mitwirkung im steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.1 Allgemeines

Rz. 19 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 AO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Fehlt diese, so sind die von dem Handelnden vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam.[1] Der vertretungsunfähige Handelnde ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 8 AO zurückzuweisen[2], wobei allerdings die Zurückweisung lediglich deklaratorische Wirkung ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.10 Erlöschen und Widerruf der Vollmacht

Rz. 38 Entsprechend § 168 S. 2 BGB ist der Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten, auch wenn die Geschäftsführungsbefugnis fortbestehen sollte, jederzeit möglich. Die Widerrufbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden.[1] Für den Widerruf gelten entsprechend § 168 S. 3 BGB die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Erteilung der Vollmacht. Rz. 39 Die Beendigung der Vertret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.1 Grundsatz

Rz. 49 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 AO soll sich im Verwaltungsverfahren die Finanzbehörde zunächst an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser durch wirksame Vollmacht für das Verfahren bestellt ist. Dieser Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Bevollmächtigten steht aber schon nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 S. 1 AO unter dem Vorbehalt, dass sich der Umfang der Vertretu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5.1 Höchstpersönliche Handlungen

Rz. 8 § 80 AO kodifiziert das grundsätzliche Recht des Beteiligten, sich vor den Finanzbehörden vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei dessen fehlender Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter[1] vorgenommen werden müssen. So kommt eine Vertretung bei der Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6.1 Der Beistand

Rz. 58 Ein Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.[1] Ein Beistand ist eine Person, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein.[2] Ein Beistand ist daher kein Bevollmächtigter und darf keine Handlungen für den Beteiligten mit Wirkung für und gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Zweck

Rz. 4 Die §§ 82ff. AO sollen nicht allein ein sachgerechtes Steuerverwaltungsverfahren sicherstellen, sondern vielmehr darüber hinaus auch das Vertrauen in die Objektivität der am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen. Vermieden werden soll bereits der "böse Schein" einer möglichen parteiischen Entscheidung.[1] Gemäß § 85 S. 1 AO haben die Finanzbehörden die S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.3 Rechtsstellung des Beteiligten

Rz. 14 Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten wird die Rechtsstellung des Beteiligten nicht verändert. Er bleibt weiterhin Träger der steuerlichen Rechte und Pflichten. Er verliert durch die Vollmachtserteilung auch nicht seine Handlungsfähigkeit, sondern kann weiter neben oder anstelle des Bevollmächtigten handeln.[1] Er kann Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.1 Begriff der Vollmacht

Rz. 25 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen bestimmten Bevollmächtigten ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.9 Keine Empfangsberechtigung für Zahlungen

Rz. 37 Die Fiktion der umfassenden Vollmacht gilt nach § 80 Abs. 1 S. 2 AO nicht hinsichtlich des Empfangs von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Dieser Ausschluss dient dem Schutz des Vertretenen, ist aber verzichtbar. Es liegt im Bereich des Gestaltungsrechts der Vertretenen, dem Bevollmächtigten auch diese Empfangsberechtigung einzuräumen. Allerdings hat der Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.4 Bevollmächtigter

Rz. 17 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 Abs. 1 S. 1 AO ist der durch Vollmacht bestellte gewillkürte Vertreter des Beteiligten. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Beteiligten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände

1 Allgemeines Rz. 1 § 80 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[1] mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Er regelt die Zulässigkeit der Vertretung des Stpfl. durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Stpfl. durch Beistände im steuerlichen Verwaltungsverfahren.[2] Eine Vertretung ist in jedem Abschnitt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 3 Nachweis der Bevollmächtigung

Rz. 44 Die Vollmachtserteilung kann grundsätzlich formfrei erfolgen und ohne Nachweis der Erteilung. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit kann die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 3 AO vom Bevollmächtigten mit oder ohne konkreten Anlass – beispielsweise aufgrund einer Stichprobe – den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 S. 2 AO auch beim Tod de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.3 Juristische Personen und Personenvereinigungen

Rz. 22 Vertretungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren besitzen auch juristische Personen des Zivilrechts.[1] Diese besitzen allerdings selbst keine natürliche Handlungsfähigkeit. Sie handeln aber kraft Gesetzes durch ihre Organe, gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragten, die die rechtlich erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die Vertretungsfähigkeit im Verwaltungsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.3 Ausschluss der Zurückweisung

Rz. 77 Eine Zurückweisung ist jedoch nach § 80 Abs. 8 S. 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen für § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 4 Nr. 1 StBerG: Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9.1 Obligatorische Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Rz. 80 Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortrag beschränkt ist. Eine Zurückweisung vom schriftlichen oder elektronischen Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.2 Natürliche Personen

Rz. 20 Die Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den Vertreter setzt nach § 79 AO die Handlungsfähigkeit voraus, die ihrerseits wieder an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft, also an die Fähigkeit zur rechtlich relevanten Willensbildung und -erklärung. Rz. 21 Vertretungsfähigkeit besitzen jedoch grundsätzlich nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht

Rz. 33 Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1] Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.6 Umfang und Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmacht

Rz. 34 Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Erklärung bestimmt. In dieser Hinsicht hat der Beteiligte ein Gestaltungsrecht, soweit nicht der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zwingend festgelegt ist.[1] Der Beteiligte kann die Vollmacht zeitlich und inhaltlich beschränken. Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.2 Mangelnde Eignung

Rz. 76 Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falls hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen. Die Zurückweisung wird – abhängig von der Art des Zurückweisungsgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 4 Fortgeltung der Vollmacht

Rz. 48 Alle Veränderungen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten lassen die Vertretungsbefugnis unberührt. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 AO insbesondere bei: Tod des Beteiligten bzw. entsprechend für den sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit, auch bei juristischen Personen. Hier tritt der Rechtsnachfolger in das Rechtsverhältnis zum Bevollmächtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung

Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Ablehnungsrecht

Rz. 7 Anders als die prozessualen Bestimmungen für das zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren geben die §§ 82, 83 AO dem Beteiligten kein eigenständiges Ablehnungsrecht von Amtsträgern. Ein solches Ablehnungsrecht findet sich nur in § 84 AO für die wenig praxisrelevanten Fälle der Ablehnung von Ausschussmitgliedern.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6 Hilfeleistung durch einen Beistand

6.1 Der Beistand Rz. 58 Ein Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.[1] Ein Beistand ist eine Person, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein.[2] Ein Beistand ist daher kein Bevollmächtigter und darf keine Handlungen für den Beteiligten mit Wirkung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3 Form der Vollmachtserklärung

1.8.3.1 Grundsatz Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5 Unzulässigkeit der Vertretung

1.5.1 Höchstpersönliche Handlungen Rz. 8 § 80 AO kodifiziert das grundsätzliche Recht des Beteiligten, sich vor den Finanzbehörden vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei dessen fehlender Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter[1] vorgenommen werden müssen. So komm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8 Vollmachtserteilung

1.8.1 Begriff der Vollmacht Rz. 25 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.3 Obligatorische Zurückweisung

Rz. 71 Leistet ein vom dem Stpfl. beauftragter Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er dazu nach den §§ 3, 3a oder 4 StBerG nicht befugt ist, hat die Finanzbehörde den Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 S. 1 AO zurückzuweisen. Diese Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Diese Zurückweisungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.2 Rechtsscheingrundsätze

Rz. 29 Von der Vollmachtserteilung durch konkludentes Verhalten sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Vollmacht nicht erteilt wurde, der angeblich Vertretene sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den durch das Auftreten und Verhalten des angeblichen Vertreters erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung gleichwohl zurechnen lassen muss.[1] Der Rechtssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.1 Grundsatz

Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch oder zu Protokoll d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.2 Begriff der Vertretung

Rz. 4 Die AO enthält keine eigene Definition des Begriffs des Bevollmächtigten bzw. der "Vertretung", sondern legt diesen zugrunde, wie er sich aus dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut i. S. d. §§ 164 bis 181 BGB ergibt. Vertretung i. d. S. ist jedes rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5.2 Zwingende Schutzbestimmungen

Rz. 9 Die generelle Zulässigkeit der Vertretung im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren darf nicht dazu führen, dass zwingende Vorschriften zum Schutz des Bürgers umgangen werden können. So setzt z. B. die Vollmachtserteilung für die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 S. 2 AO voraus, dass die in der Formalisierung der Abtretung durch die notwendige Verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 10 Rechtsfolgen der Zurückweisung

Rz. 83 § 80 Abs. 10 AO bestimmt ausdrücklich, dass alle Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten oder Beistands unwirksam sind, die er nach dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist. Die Unwirksamkeit kann nicht nachträglich geheilt werden. Die vor der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind uneingeschränkt wirksa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 80 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[1] mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Er regelt die Zulässigkeit der Vertretung des Stpfl. durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Stpfl. durch Beistände im steuerlichen Verwaltungsverfahren.[2] Eine Vertretung ist in jedem Abschnitt des Steuerverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6.3 Zurechnungswirkung

Rz. 61 Der Vortrag des Beistands wird dem Beteiligten zugerechnet, wenn er nicht unverzüglich widerspricht. Die Zurückweisung hat daher regelmäßig noch in der Verhandlung oder Besprechung zu erfolgen. Lediglich ausnahmsweise wird auch ein späterer Widerspruch ohne schuldhaftes Zögern erfolgen und somit die Zurechnung ausschließen. Ein späterer Widerspruch ist wie ein sich wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5 Rechtsstellung des Bevollmächtigten

Rz. 18 Durch die Vollmachtserteilung erlangt der Bevollmächtigte eine eigenständige Rechtsstellung. Der Bevollmächtigte wird aber – anders als der gesetzliche Vertreter – nicht Träger der Rechte und Pflichten des Vertretenen, er wird also nicht Stpfl. i. S. v. § 33 Abs. 1 AO und nicht Beteiligter. Dies gilt bei "offener" Stellvertretung unabhängig vom Vollmachtsnachweis.[1] I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.1 Allgemeines

Rz. 75 Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteiligten. Aber auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.1 Allgemeines

Rz. 63 § 80 Abs. 7 AO begründet ein Berufsstandsprivileg. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist von ihrem Zweck her grundsätzlich eine Angelegenheit für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Hiernach besteht für die Finanzbehörde für Bevollmächtigte, die ohne Befugnis zur Hilfeleistung die Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig betreiben, eine Zurückwei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.3 Hilfeleistung

Rz. 67 Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung der dem Beteiligten im Interesse der Besteuerung obliegenden Pflichten oder bei der Wahrnehmung der dem Beteiligten nach Steuergesetzen zustehenden Rechte. Angestellte des Beteiligten leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, sofern es sich nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5 Stellung des Bevollmächtigten/Bekanntgabe von Verwaltungsakten

5.1 Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde – § 80 Abs. 5 S. 1 AO 5.1.1 Grundsatz Rz. 49 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 AO soll sich im Verwaltungsverfahren die Finanzbehörde zunächst an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser durch wirksame Vollmacht für das Verfahren bestellt ist. Dieser Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Bevollmächtigten steht aber schon nach dem Wortlaut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7 Zurückweisung von Bevollmächtigten wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

7.1 Allgemeines Rz. 63 § 80 Abs. 7 AO begründet ein Berufsstandsprivileg. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist von ihrem Zweck her grundsätzlich eine Angelegenheit für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Hiernach besteht für die Finanzbehörde für Bevollmächtigte, die ohne Befugnis zur Hilfeleistung die Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig betreiben,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6 Bestellung eines Bevollmächtigten im Besteuerungsverfahren

1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Vorau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8 Zurückweisung von Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung

8.1 Allgemeines Rz. 75 Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1 Vertretungsfähigkeit

1.6.5.1.1 Allgemeines Rz. 19 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 AO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Fehlt diese, so sind die von dem Handelnden vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam.[1] Der vertretungsunfähige Handelnde ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 8 AO zurückzuweisen[2], wobei allerdings die Zurückweisung lediglich dekla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9 Zurückweisung von Beiständen wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen und mangelnder Eignung

9.1 Obligatorische Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen Rz. 80 Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

7.2.1 Befugnis zur Hilfeleistung Rz. 64 Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 3 Nr. 2 StBerG: Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. §§ 49 und 50 StBerG sowie i. S. d. BRAO (Bund...mehr