Rz. 76

Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falls hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen. Die Zurückweisung wird – abhängig von der Art des Zurückweisungsgrunds – regelmäßig nur für spezielle Verfahrensabschnitte erfolgen, z. B. bei Trunkenheit in einer Verhandlung bei der Finanzbehörde. Erst wenn die Eignung langfristig fehlt, kann der Bevollmächtigte insgesamt vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 448.

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