Rz. 4

Die AO enthält keine eigene Definition des Begriffs des Bevollmächtigten bzw. der "Vertretung", sondern legt diesen zugrunde, wie er sich aus dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut i. S. d. §§ 164 bis 181 BGB ergibt. Vertretung i. d. S. ist jedes rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten.[1] Soweit in § 80 AO oder anderen Bestimmungen der AO keine abweichende Regelung getroffen ist, können demgemäß die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet werden.[2]

Vertretung i. S. v. § 80 AO ist das Handeln des Bevollmächtigten im Besteuerungsverfahren im Namen des vertretenen Beteiligten. Nicht als Vertretung in diesem engeren Sinn anzusehen sind Handlungen im eigenen Namen des Handelnden, jedoch im Interesse des Beteiligten (sog. "unechte oder mittelbare Vertretung"). In diesen Bereich gehören die Treuhandgeschäfte, Strohmanngeschäfte oder auch die Vermögensverwaltungen.

 

Rz. 5

Die "gewillkürte" Vertretung erfordert dadurch, dass die Rechtswirkung des Vertreterverhaltens unmittelbar in der Person des Vertretenen eintritt, eine "unmittelbare Vertretung". Sie verlangt deshalb die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (sog. "Offenheitsgrundsatz"). Diese kann entweder ausdrücklich durch Vorlage der Vollmachtsurkunde oder durch konkludentes Handeln erfolgen.[3] Der Wille des Vertreters, in fremdem Namen handeln zu wollen, muss für die Finanzbehörde erkennbar sein.[4]

Eine "verdeckte Vertretung" liegt vor, wenn jemand im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Beteiligten handelt, ohne die Identität des Beteiligten und das Vertretungsverhältnis klarzustellen. Selbiges gilt, wenn ein Bevollmächtigter mit fremdem Namen ohne Offenlegung der Bevollmächtigung handelt. Dies ist im Verwaltungsverfahren unzulässig.[5]

[1] Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf. v. § 164 BGB Rz. 1.
[2] Niedersächsisches FG v. 9.11.1979, V 5/79, EFG 1980, 265; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 80 Rz. 10.
[3] S. entspr. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.
[5] Niedersächsisches FG v. 2.2.1981, IX L 77/77, EFG 1981, 418; BFH v. 7.11.1997, VI R 45/97, BFH/NV 1998, 378; a. A. FG Nürnberg v. 13.11.1996, III 92/94, EFG 1997, 1193.

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