Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Einheitliche und gesonderte... / 4 Feststellungserklärung – Abgabefristen/Form

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023 läuft bis zum 31.8.2024.[1] Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/2024.[2] Diese Fristen können aber auf Antrag verlängert werden. Dies steht ...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.13 Verbindliche Auskunft

Für den Steuerberater gilt für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 89 AO) § 23 Nr. 10 StBVV. Eine Zeitgebühr ist ihm gem. § 13 Nr. 2 StBVV ausdrücklich verboten. Die Ausführungen unter Tz. 4.5. bezüglich einer Vergütungsvereinbarung gelten für die Tätigkeit eines Steuerberaters sinngemäß unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV....mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 5.8.7 Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Eine mögliche Sicherung ist es, sich die Steuererstattungsansprüche des Mandanten abtreten zu lassen. Achtung Geschäftsmäßige Abtretung an Steuerberater nicht erlaubt Häufig wird übersehen, dass § 46 Abs. 4 AO [1] den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht erlaubt. Ausdrückl...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.1.3 Wirtschaftliches Eigentum

Rz. 41 Ein Mineralgewinnungsrecht ist – soweit das Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers nicht durch bergrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist – Ausfluss des Eigentums am Grund und Boden (§ 903 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein solches Recht grundsätzlich dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen.[1] Rz. 42 Verpachtet er es einem Dritten, ist w...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 1 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bei Personenmehrheiten

Gesondert und einheitlich werden die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte festgestellt, wenn an denselben Einkünften [1] aus einer (oder mehreren) gemeinsamen Einkunftsquelle(n) mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist z. B. bei der OHG[2], KG[3], GbR[4] oder der GmbH & Co. KG oder einer Mietein...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 2 Gesonderte Feststellung für Einkünfte beim Einzelunternehmer/Freiberufler

Gesondert festgestellt werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit[1], wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.[2] Praxis-Beispiel Rechtsanwalt hat Kanzlei in Frankfurt und wo...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.3 Zeitgebühren

Die Zeitgebühr ist keine Auffanggebühr für besonders aufwendige Arbeiten, sondern darf grundsätzlich nur in den in der StBVV vorgesehenen Fällen angesetzt werden (§ 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV), z. B. für die Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28 StBVV) oder gem. § 29 Nr. 1 StBVV für die Teilnahme an der Betriebsprüfung einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfu...mehr

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Einheitlicher Erwerbsgegens... / 2.2.1 Zeitliche Abfolge der Verträge

Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Grundstück und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung liegt u. a. in folgenden Fällen vor: Der Erwerber hat sich bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags oder zeitgleich durch den Abschluss eines Gebäudeerrichtungsvertrags an die Bebauung des Grundstücks durch die Veräußererseite gebunden. E...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 33 Durch die Entnahme scheidet das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus und ist daher beim Betriebsvermögensvergleich nicht mehr zu berücksichtigen. Die Buchung der Entnahme ist in Höhe des Buchwertes gewinnneutral. Durch den Ansatz des Teilwertes [1] oder gemeinen Werts[2] werden die stillen Reserven realisiert und sind zu versteuern. Einnahmen und Ausgaben, die du...mehr

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Einheitlicher Erwerbsgegens... / 4 Anzeigepflichten

Notare haben dem zuständigen Finanzamt über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen.[2] Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf den Grunds...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 2 Behandlung in der Handelsbilanz

Rz. 12 Handelsrechtlich richtet sich die Ermittlung des Umfangs der Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach den Vorschriften des § 255 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB. Die Anschaffungskosten lt. § 255 Abs. 1 HGB sind in Anlehnung an die insbesondere im Steuerrecht gewonnene Auslegung definiert.[1] Rz. 13 Wird ein Grundstück mit Bodenschatz veräußert und vom Erwerber sowohl für ...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 3.2.2.4 Buchwertprivileg bei Entnahmen

Rz. 39 Die Entnahme kann wahlweise mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das entnommene Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b A...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.12 Selbstanzeige

Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 AO) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater wie bisher 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angabe, er beträgt j...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 5.8.4 Zurückbehaltungsrecht

Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters bezieht sich nur auf die Fertigung der Hauptleistung und einer Rechnung. Hat der Steuerberater die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen und die zugehörigen Unterlagen bis zur Zahlung zurückhalten.[1] Gesetzlich geregelt ist ...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 5.8.6 Drohung mit Mandatskündigung und Folgen

Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Mandanten mit der Mandatskündigung zu drohen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Steuerberatungsvertrag nach §§ 627, 628 BGB vom Steuerberater grundsätzlich auch jederzeit gekündigt werden darf.[1] Eine Kündigung des Steuerberatungsvertrags zur "Unzeit" wird durch den in § 627 Abs. 2 Sat...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 3.2.2.2 Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert

Rz. 35 Entnahmen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert, bei der fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt aber nur für bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, nicht für Nutzungsentnahmen.[1] Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fü...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 3 Diese Werte werden gesondert festgestellt

Gesondert festzustellen[1] sind gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG [2] im Bedarfsfall Grundbesitzwerte[3], der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen[4], der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG, der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.[5] Dies gilt dann, wenn die...mehr

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Weilbach, GrEStG § 11 Steue... / 1 Steuersatz von 3,5 % nach dem Jahressteuergesetz 1997

Rz. 1 Der Steuersatz betrug zunächst seit 1982 2 %, mittlerweile aber mit Ausnahme von Bayern (3,5 %) fast überall mindestens 5,0 % (Hamburg: 4,5 %, Sachsen 3,5 %). Für nach dem 31.12.1996 verwirklichte Erwerbsvorgänge (vgl. § 23 Abs. 4 S. 1 GrEStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, 2062) der bis dahin geltende Steuersatz von 2 % auf 3,...mehr

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vGA – Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Leitsatz 1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings gr...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 20 Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

Rz. 170a Mit dem StModernG vom 18.7.2016[1] wurde § 203a AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Durchführung einer Außenprüfung bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken), die gem. § 93c AO verpflichtet sind, steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften elektronisch an die Fi...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 17 Schlussbesprechung

Rz. 150 Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schlussbesprechung ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO). Sowohl die...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 19 Abgekürzte Außenprüfung

Rz. 165 Die Vorschrift des § 203 Abs. 1 AO ermöglicht die Durchführung einer sog. abgekürzten Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die nicht turnusmäßig geprüft werden. Sie ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit und Bestimmtheit unbedenklich.[1] Sie will die rasche Durchführung der Außenprüfung ermöglichen, die im Allgemeinen auch im Interesse des...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1 Zulässigkeit einer Außenprüfung nach § 193 AO

1.1 Grundsätzliches Rz. 1 Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.[1] Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.2 Auftragsbetriebsprüfung

Rz. 39 Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Fina...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.1 Grundsätzliches

Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person sie zu übermitteln ist...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit

Rz. 36 Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Ort der Geschäftsführung, ni...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.4 Ort der Außenprüfung

Rz. 61 Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich in seinen betrieblichen oder geschäftlichen Räumlichkeiten eine Außenprüfung zu dulden und zu ermöglichen.[1] Dies ist aus der notwendigen örtlichen Nähe einer Außenprüfung zu dem zu prüfenden Unternehmen auch verständlich (§ 200 Abs. 2 AO; § 6 BpO). Die Festlegung des Prüfungsorts ist grundsätzlich unverzichtbar, setzt daher nat...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 13 Befragung von Betriebsangehörigen und Dritten

Rz. 122 Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig z...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 22 Weiterführende Literatur

Assmann, StBp 1998, S. 309. Ax/Große/Melchior, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Aufl. 2007, S. 577 ff. (Außenprüfung). Bilsdorfer, in NWB, Die Außenprüfung, 2004, Fach 17, S. 1809 ff. Burchert, Betriebsprüfung: alle betrieblichen Prüfungen auf einen Blick – von der richtigen Vorbereitung bis zur erfolgreichen Schlussbesprechung, 4. Aufl. 2005. Finger, StBp 2000, S. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1.2 Kreis der Steuerpflichtigen

Rz. 4 Eine Außenprüfung ist zulässig nach § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO, nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpf...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.4 Teilnahme von Landesbediensteten an Bundesprüfungen

Rz. 47 Ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen, die von Bundesbehörden nach § 19 FVG meist von Prüfern der Bundesbetriebsprüfungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden, hängt davon ab, ob es sich um Steuern handelt, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zusteht (siehe auch § 21 Abs. 3 FVG). Die zuständigen Landesfinanzbehör...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 6.1 Grundsätzliches

Rz. 23 Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen auch, auf welchen Zeitraum sich die Außenprüfung beziehen soll.[1] Der Eingriff einer Außenprüfung ist vom Gesetz uneingeschränkt zugelassen. Eine weitere Rechtfertigung für eine Außenprüfung ist nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht erforderlich.[2] Rz. 24 In diesem Zusammenhang haben die Finanzbehö...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.1 Grundsätzliches

Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Ve...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.7 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 77 Die Bedeutung der Prüfungsanordnung liegt insbesondere darin,[1] dass die Prüfungsanordnung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der anstehenden Außenprüfung vorgibt, Prüfungsmaßnahmen nur in dem durch die Anordnung genau festgelegten zeitlichen und sachlichen Umfang durchzuführen sind, mit der Anordnung einer Außenprüfung dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die A...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.2 Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkung anlässlich einer Außenprüfung

Rz. 119 Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 2 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemess...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 21 Verwertungsverbot

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung grundsätzlich einem Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Prüfungsanordnung zugrunde lag. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden oder wenn ein zuvor erlassener St...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 16 Kontrollmitteilungen

Rz. 141 Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt, deren Kenntnis für ihre Besteuerung von Bedeutung sein kann, so ist deren Auswertung durch Kontrollmitteilungen, die der zuständigen Finanzbehörde zugeleitet werden, zulässig. Zulässig ist auch die Auswertung von Feststellungen, die eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 18 Inhalte, Bekanntgabe und Auswertung des Prüfungsberichts

Rz. 157 Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer[1] Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrund...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 5 Sachlicher Umfang der Außenprüfung

Rz. 17 Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung kann sich grundsätzlich auf alle Steuerarten erstrecken, die für die unternehmerischen Zwecke des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstreckt sich die Außenprüfung nicht nur auf betriebliche Verhältnisse, sondern auch auf alle anderen...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.5 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 65 Nach der Rechtsprechung des BFH genügt zur Begründung einer Außenprüfung bei einem Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieb der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn sich der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Außenprüfung anschließt.[1] Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Rou...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.2 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 53 Die Vorschrift des § 196 AO bestimmt lediglich, dass der Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen ist. In § 5 BpO werden noch weitere Inhalte bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BpO hat die Prüfungsanordnung u. a. die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten un...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 3 Die Begriffe der Außenprüfung und Betriebsprüfung

Rz. 15 In den §§ 193 ff. AO findet der Begriff "Außenprüfung", in der BpO nach wie vor der Begriff "Betriebsprüfung" Verwendung. Die "Außenprüfung" ist der umfassendere Begriff und erfasst die "Allgemeinen Außenprüfungen" i. S. d. § 193 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 BpO und die "Besonderen Außenprüfungen" i. S. d. § 193 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 BpO.mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.2 Zeitliche Verlegung des Beginns einer Betriebsprüfung

Rz. 88 Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.3 Weitere Adressaten

Rz. 95 Im Anwendungserlass zur AO sind u. a. Regelungen für folgende Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt worden: an Bevollmächtigte, an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, an Personenhandelsgesellschaften, an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, an Arbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt und...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.6 Wiederholungsprüfung

Rz. 73 Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen durch das Gericht oder die Finanzbehörde aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so kann eine erneute Prüfungsanordnung (Wiederholungsprüfung, Zweitprüfung) unter Vermeidung des Verfahrensfehlers erlassen werden.[1] Die Finanzbehörde kann eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dan...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 10 Vorweisen des gültigen Dienstausweises

Rz. 97 Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anste...mehr