Rz. 141

Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt, deren Kenntnis für ihre Besteuerung von Bedeutung sein kann, so ist deren Auswertung durch Kontrollmitteilungen, die der zuständigen Finanzbehörde zugeleitet werden, zulässig. Zulässig ist auch die Auswertung von Feststellungen, die eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen (§ 194 Abs. 3 AO, § 9 BpO). Das Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 101 AO) hindert nicht, Kontrollmitteilungen zu fertigen.[1]

 

Rz. 142

Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse. Diese Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen. Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.[2]

 

Rz. 143

Das Merkmal "anlässlich" in § 194 Abs. 3 AO verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen. Gewinnt ein Prüfer rechtmäßig tatsächliche Erkenntnisse über steuerrelevante Daten Dritter, so hat er weiterhin zu prüfen, ob er diese Kenntnisse mittels Kontrollmitteilungen verwerten darf.[3]

 

Rz. 144

Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt i. d. R. das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis.[4]

 

Rz. 145

§ 9 BpO enthält keine Beschränkungen mehr, dass die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO haben und hierauf nicht verzichtet haben. Nach der Rechtsprechung des BFH soll das Fertigen von Kontrollmitteilungen jedoch möglich sein, obwohl diesen Personen ein Schweigerecht zusteht.[5] Die Finanzverwaltung verzichtet seit 2000 nicht mehr generell darauf, anlässlich von Außenprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen zu fertigen.[6]

 

Rz. 146

Die Finanzbehörden können auch Kontrollmitteilungen über Auslandsbeziehungen fertigen. Diese Kontrollmitteilungen sind auch dem Bundesamt für Finanzen zur Auswertung zu übersenden (§ 9 BpO).[7]

 

Rz. 147

vorläufig frei

 

Rz. 148

Kontrollmitteilungen zur Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung dürfen im Rahmen von Außenprüfungen bei Kreditinstituten nicht nur dann gefertigt werden, wenn der Prüfer Zufallsergebnisse gewinnt, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen. Ein "hinreichender" Anlass für das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Prüfer im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermag.[8] Der hinreichende Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und in der in vergleichbaren Prüfungssituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die – mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist – dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.[9]

 

Rz. 149

Ein "hinlänglicher An...

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