Rz. 157

Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer[1] Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen dar (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO). Durch diesen Bericht werden der Steuerpflichtige und das Finanzamt über die steuerlich relevanten Verhältnisse des Unternehmens informiert. Außerdem enthält der Bericht die Grundlagen zur Durchführung erforderlicher Berichtigungs-Veranlagungen. Ferner soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berichts nachzuprüfen.

 

Rz. 158

Für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck der Prüfungsberichte.[2] Die Lohnsteueraußenprüfung und die Betriebsprüfung verfügen über landeseigene oder für Oberfinanzbezirke geltende Vordrucke. Diese Vordrucke ähneln sich.[3]

 

Rz. 159

Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) zu rechnen ist, soll der Sachverhalt jedoch umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden (§ 12 Abs. 1 BpO).[4] Streitfragen, über die keine Einigung erzielt wurde, sind ausführlich hinsichtlich der Tatsachendarstellung und der rechtlichen Würdigung (Hinweise auf Rechtsprechung, Erlasse und Literatur mit Fundstellenangabe) zu behandeln. Hierbei ist der Beurteilung durch die Betriebsprüfung die abweichende Auffassung des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen. Auch dann, wenn steuerlich fragliche Tatbestände nicht geklärt werden konnten, sind sie berichtsmäßig festzuhalten.[5]

 

Rz. 160

Eine ausführliche Darstellung scheint im Übrigen auch dann angebracht, wenn der Steuerpflichtige im Einzelfall daran ein Interesse hat. Der Steuerpflichtige sollte in allen Fällen, in denen er ein spezielles Interesse an einer ausführlichen Darstellung im Bericht hat, möglichst frühzeitig an den Prüfer herantreten, damit dieser entsprechend verfahren kann.[6]

 

Rz. 161

Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen (§ 202 Abs. 2 AO). Er kann das Finanzamt zu einem Überdenken seines Standpunkts anregen.

 

Rz. 162

Äußerungen, tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Prüfungsbericht sind für die Veranlagungsstelle nicht verbindlich. Sie enthalten insbesondere keine Zusagen oder Verständigungen.[7]

 

Rz. 163

Für den Innendienst bestimmte oder spätere Besteuerungszeiträume betreffende Mitteilungen des Außenprüfers sind in den Prüfungsbericht nicht aufzunehmen.[8]

 

Rz. 164

Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht stellt keine – den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende – letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar. Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine – ausdrücklich vorbehaltene – Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im Rahmen der Außenprüfung.[9]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 1.1.2023.
[3] Wenzig, Außenprüfung/Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 795.
[4] Wenzig, Außenprüfung/Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 797.
[5] Wenzig, Außenprüfung/Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 797, i. V. m. 8. Aufl. 2000, S. 571.
[6] Papperitz, ABC Betriebsprüfung, 1997, Prüfungsbericht und Auswertung 3/Rz. 2 u. 3.
[9] BFH, Urteil v. 8.7.2009, XI R 64/07, BFH/PR 12/2009 S. 487.

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