Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 157
Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen dar (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO). Durch diesen Bericht werden der Steuerpflichtige und das Finanzamt über die steuerlich relevanten Verhältnisse des Unternehmens informiert. Außerdem enthält der Bericht die Grundlagen zur Durchführung erforderlicher Berichtigungs-Veranlagungen. Ferner soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berichts nachzuprüfen.
Rz. 158
Für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck der Prüfungsberichte. Die Lohnsteueraußenprüfung und die Betriebsprüfung verfügen über landeseigene oder für Oberfinanzbezirke geltende Vordrucke. Diese Vordrucke ähneln sich.
Rz. 159
Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) zu rechnen ist, soll der Sachverhalt jedoch umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden (§ 12 Abs. 1 BpO). Streitfragen, über die keine Einigung erzielt wurde, sind ausführlich hinsichtlich der Tatsachendarstellung und der rechtlichen Würdigung (Hinweise auf Rechtsprechung, Erlasse und Literatur mit Fundstellenangabe) zu behandeln. Hierbei ist der Beurteilung durch die Betriebsprüfung die abweichende Auffassung des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen. Auch dann, wenn steuerlich fragliche Tatbestände nicht geklärt werden konnten, sind sie berichtsmäßig festzuhalten.
Rz. 160
Eine ausführliche Darstellung scheint im Üb...