Rz. 17

Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung kann sich grundsätzlich auf alle Steuerarten erstrecken, die für die unternehmerischen Zwecke des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstreckt sich die Außenprüfung nicht nur auf betriebliche Verhältnisse, sondern auch auf alle anderen Einkunftsarten und Besteuerungsmerkmale.[1]

 

Rz. 18

Die Außenprüfung kann sich nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO auch nur auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Für Steuern, die in der Prüfungsanordnung nicht als Prüfungsgegenstand bestimmt sind, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt.[2] Eine Außenprüfung, die allein zu dem Zwecke durchgeführt wird, um Kontrollmaterial über die steuerlichen Verhältnisse Dritter zu fertigen, ist unzulässig.[3]

 

Rz. 19

Die Außenprüfung bei Personengesellschaften umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter bis hin zur einheitlichen Feststellung, d. h. nur insoweit, als sie mit der Personengesellschaft zusammenhängen und für die Feststellungsbescheide von Bedeutung sind.[4]

 

Rz. 20

Im Wege der sog. Erstreckungsprüfung können auch die individuellen Verhältnisse der Gesellschafter (Mitunternehmer) geprüft werden. Diese sog. Erstreckungsprüfung ist eine eigenständige Außenprüfung, die gemäß § 194 Abs. 2 AO lediglich aus prüfungsökonomischen Zwecken mit der Prüfung der Gesellschaft verbunden werden darf. Daraus folgt, dass auch eine getrennte Prüfung von Gesellschaft und Gesellschaftern zulässig ist.[5]

 

Rz. 21

Stellt sich während einer Außenprüfung bei einem Einzelunternehmer heraus, dass eine Ehegattengesellschaft besteht, so ist die Prüfung durch eine Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Ehefrau bzw. die Mitunternehmerschaft auszudehnen.[6]

 

Rz. 22

Außerdem können nach § 194 Abs. 1 Satz 4 AO die steuerlichen Verhältnisse bestimmter anderer Personen geprüft werden. Die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der in § 194 Abs. 2 AO bezeichneten Personen in die Außenprüfung bei einer Gesellschaft setzt die Zulässigkeit (§ 193 AO) und eine eigene Prüfungsanordnung voraus.[7]

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