Notare haben dem zuständigen Finanzamt über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen.[2]

Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf den Grundstückskaufvertrag als auch auf Verträge, die zivilrechtlich mit diesem eine Einheit bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in derselben oder einer anderen Niederschrift beurkundet worden sind oder ob die Verträge mit dem Grundstückskaufvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind (z. B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag oder Bauvertrag).

Die Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Notar führt nicht zur Anlaufhemmung i. S. v. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[3] Die Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist führen.

Besteht keine zivilrechtliche Einheit zwischen Grundstückskaufvertrag und weiteren, nicht notariell beurkundeten Verträgen, sind die Beteiligten zur Anzeige der weiteren Verträge verpflichtet.[4] Es handelt sich dabei um eine Steuererklärung.[5] Die Verletzung der Anzeigepflicht der Beteiligten schiebt den Beginn der Festsetzungsfrist[6] hinaus.

 
Hinweis

Eine Anzeige

Die Erfüllung der Anzeigepflicht durch einen anderen zur Anzeige Verpflichteten (z. B. der Notar) kommt dem anderen Verpflichteten zugute. Hat demnach der Notar seiner Anzeigepflicht vollständig entsprochen, ist eine Anzeigepflichtverletzung der Beteiligten für den Beginn der Ablaufhemmung ohne Bedeutung.[7]

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