Rz. 119

Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 2 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden. Bei einer Mitwirkungsverzögerung gem. § 200a Abs. 1 AO kann ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Außerdem kann ein Zuschlag auf das Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden (§ 200a Abs. 2 und 3 AO).[1]

 

Rz. 120

Nach der Gesetzesbegründung soll die Verhängung des Verzögerungsgelds den Steuerpflichtigen "zur Mitwirkung" anhalten.[2]

 

Rz. 121

Der Gesetzgeber hat mit dem Verzögerungsgeld ein steuerspezifisches Druckmittel eigener Art in die AO eingeführt, mit dem die Verletzung von Mitwirkungspflichten auch bei einer Außenprüfung sanktioniert werden soll.[3]

[2] BT-Drucks. 16/10189 S. 81.
[3] Geißler, NWB 52-53/2009, S. 4076, 4082.

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