Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den der von dem Bescheid betroffene Gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, und von § 57 FGO, der d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 354 Einspruchsverzicht

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 358 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde vor der sachlichen Prüfung des Einspruchs zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die in der Vorschrift als Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet werden. Die Finanzbehörde darf sich mit der Sache selbst erst befassen und eine Sachentscheidung treffen, wenn alle Sachentscheidung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 359 Beteiligte

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 364b Fristsetzung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

2.2.1 Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs Rz. 10 Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Folgen für das finanzgerichtliche Verfahren

Rz. 111 Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.[1] Rz. 112 Die Zurückweisung der Erklärungen und Beweismittel setzt zunäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Belehrung über die einzuhaltende Frist

Rz. 15 In der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach § 356 Abs. 1 AO "die einzuhaltende Frist" zu bezeichnen. Es ist daher zu belehren über den Beginn und die Länge der Frist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zugeschnitten ist.[1] Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung über die vorgeschriebene Einspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO klar, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § 365 Abs. 1 AO grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 70 Die Geltendmachung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Einlegungsbehörde, bei der die Rücknahme erklärt worden ist (s. Rz. 48ff.). Zwar ist hierfür nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben[1], es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgründen, die für die Einlegung und die Rücknahme vorgeschriebene Form einzuhalten, die Erklärung also schriftlich oder elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs in § 357 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steuerfestsetzung erfolgt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.8 Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung

Rz. 52 Die Einspruchsrücknahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Als solche wird sie – entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB – mit dem Zugang bei der Einlegungsbehörde wirksam.[2] Sie muss also derart in deren Machtbereich gelangt sein, dass sie einerseits der Verfügungsmacht von unbefugten Dritten entzogen ist und andererseits unter regelmäßigen Umstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 358 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde vor der sachlichen Prüfung des Einspruchs zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die in der Vorschrift als Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet werden. Die Finanzbehörde darf sich mit der Sache selbst erst befassen und eine Sachentscheidung treffen, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.[1] Mange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts

Rz. 110 Als verfahrensrechtliche Willenserklärung ist der Einspruchsverzicht unwiderruflich und nicht anfechtbar.[1] Der Einspruchsführer kann nur nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen. Der Einspruchsverzicht ist unwirksam, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.[2] Das ist also dann der Fall, wenn ein Einspruch nicht statthaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 358 AO entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 239 RAO, nach dem sich die Prüfung allerdings darauf bezog, ob der "Einspruch zulässig und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt" war. Mit dem Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung

Rz. 68 § 362 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt für den Fall, dass "nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht wird", die sinngemäße Anwendung des § 110 Abs. 3 AO. Es ist somit zwar kein Widerruf und keine Anfechtung der Einspruchsrücknahme möglich (s. Rz. 53f.), der Einspruchsführer kann aber gegenüber der Finanzbehörde ihre Unwirksamkeit geltend machen. Rz. 69 Die Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Finanzbehörde

Rz. 13 Die Finanzbehörde ist in § 359 AO nicht als Beteiligte aufgeführt. Sie ist grds. auch nicht Beteiligte, sondern Trägerin des Einspruchsverfahrens, da sie selbst die Entscheidung über den eingelegten Einspruch trifft. Erst im Klageverfahren erlangt auch sie nach § 57 Nr. 2 FGO eine Beteiligtenstellung. Rz. 14 Die Behördeneigenschaft schließt jedoch nicht aus, dass eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4 Geltendmachung der Unwirksamkeit (Abs. 2 S. 2)

4.1 Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts Rz. 110 Als verfahrensrechtliche Willenserklärung ist der Einspruchsverzicht unwiderruflich und nicht anfechtbar.[1] Der Einspruchsführer kann nur nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen. Der Einspruchsverzicht ist unwirksam, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.[2] Das ist also dann de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2 Voraussetzungen des Einspruchsverzichts

2.1 Statthaftigkeit des Einspruchs Rz. 5 Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam. Rz. 6 Ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Folge der Prüfung

3.1 Verwerfung wegen Unzulässigkeit (§ 358 S. 2 AO) Rz. 34 Mangelt es an einer der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen. Rz. 35 Anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht, in dem die Behörde als "Herrin des Verfahrens" auch bei Verfristung sachlich über einen Widerspruch entscheiden darf[1], ist es der Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Fristsetzung (Abs. 1)

2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Voraussetzungen der Einspruchsrücknahme

2.1 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens (Abs. 1 S. 1) Rz. 5 Nach § 362 Abs. 1 S. 1 AO kann "der Einspruch […] bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden". Die Rücknahme "des Einspruchs" setzt somit ein anhängiges Einspruchsverfahren voraus. Rz. 6 Der Einspruch muss, um zurückgenommen werden zu können, zunächst einmal wirksam eingelegt worde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit eine Sonderrege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Gegenstand der Fristsetzung

2.3.1 Vorbemerkungen Rz. 23 Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1] Rz. 24 Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2] Rz. 25 Die Fristsetzung kann sich auf e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6 Form der Erklärung (Abs. 2 S. 1)

2.6.1 Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift (Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz) Rz. 75 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erklären. Die Verzichtserklärung ist auf einem Schriftstück gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Es ist umstritten, ob die Verzichtserklärung eigenhändig unterschrieben werden muss. Teilweise wird die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Umfang der Einspruchsrücknahme

2.3.1 Grundsatz: Keine teilweise Einspruchsrücknahme Rz. 17 § 367 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde nach der Einlegung eines Einspruchs stets zur Überprüfung der Sache in vollem Umfang. Der Einspruch richtet sich also regelmäßig gegen den gesamten Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Zu einer inhaltlichen Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen für den Rechtsnachfolger

3.1 Einspruchsbefugnis Rz. 9 Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den der von dem B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 358 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde vor der sachlichen Prüfung des Einspruchs zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die in der Vorschrift als Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet werden. Die Finanzbehörde darf sich mit der Sache selbst erst befassen und eine Sachentscheidung treffen, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2 Ausschluss des Einspruchs

2.1 … gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367 AO) (Nr. 1) Rz. 4 § 348 Nr. 1 AO schließt einen erneuten Einspruch "gegen Einspruchsentscheidungen"[1] aus. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.[2] Ein weitergehender Rechtsschutz wird durch die finanzgerichtliche Klage gewährt, für die das Vorliegen der Einspruchsentscheidung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Inhalt der Einspruchsentscheidung

2.1 Allgemeines Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm beka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Einlegung des E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2 Die Beteiligten des Einspruchsverfahrens

2.1 Beteiligtenstellung Rz. 4 Die Stellung als Beteiligter i. S. v. § 359 AO ist eine rein verfahrensrechtliche Rechtsstellung. Sie bestimmt sich lediglich danach, wer den Einspruch eingelegt hat oder wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Person, die den Einspruch eingelegt hat, dies zu Recht getan hat oder ob für den durch Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Dauer der Frist

2.4.1 Bestimmung der Fristdauer Rz. 52 § 364b AO schreibt keine bestimmte Dauer der Frist vor. Auch von der Festlegung einer Mindestfrist hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, um es der Finanzbehörde zu ermöglichen, eine "entsprechend angemessene" Frist zu setzen.[1] Rz. 53 Damit liegt auch die Bestimmung der Fristdauer im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Die Finanzbehör...mehr