Rz. 1

§ 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den der von dem Bescheid betroffene Gegenstand mit steuerlicher Wirkung übergeht.

Durch § 353 AO wird klargestellt, dass der Rechtsnachfolger zwar zum Einspruch gegen den Bescheid befugt ist, obwohl ihm gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt ist. Er hat jedoch die Einspruchsfrist einzuhalten, die mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Rechtsvorgänger begonnen hat.

 

Rz. 2

§ 353 AO gewährleistet damit die dingliche Wirkung der betroffenen Bescheide im Einspruchsverfahren.

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