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Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.

Außerhalb des Einspruchsverfahrens wirkt sich die Ausschlusswirkung der Fristsetzung ausdrücklich nur nach § 172 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz AO für Anträge auf schlichte Änderung nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aus.

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ermächtigt § 76 Abs. 3 FGO das Gericht dazu, die nach Ablauf der Frist vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen, wenn ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

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