Rz. 1

§ 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen.

Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann.

Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs.

Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO klar, dass die Möglichkeit der Finanzbehörde zur Verböserung unberührt bleibt und Satz 3 über einen Verweis auf § 110 AO, dass die dort genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall einer unverschuldeten Versäumung der Ausschlussfrist entsprechend gelten.

Abs. 3 schreibt vor, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über deren Folgen zu belehren ist.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift "dem Missbrauch des außergerichtlichen und des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken". Es sollte verhindert werden, dass nur deshalb Einspruch eingelegt und Klage erhoben wird, um verspätet Steuererklärungen und sonstige steuerlich relevante Erklärungen erstmals abgeben zu können. Der Gesetzgeber versprach sich durch die Regelung insbesondere auch eine Entlastung der Gerichte.[1]

[1] BT-Drs. 12/7427, 37.

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