Rz. 68

§ 362 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt für den Fall, dass "nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht wird", die sinngemäße Anwendung des § 110 Abs. 3 AO. Es ist somit zwar kein Widerruf und keine Anfechtung der Einspruchsrücknahme möglich (s. Rz. 53f.), der Einspruchsführer kann aber gegenüber der Finanzbehörde ihre Unwirksamkeit geltend machen.

 

Rz. 69

Die Einspruchsrücknahme ist unwirksam, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das ist also dann der Fall, wenn die Rücknahmeerklärung nicht innerhalb der Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens erfolgt ist (s. Rz. 5ff.), sie mithin vor Einlegung eines Einspruchs oder nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch bei der Einlegungsbehörde (s. Rz. 48ff.) eingeht. Eine Unwirksamkeit der Rücknahme ist weiter gegeben, wenn diese mit inhaltlichen Mängeln behaftet ist (s. Rz. 12ff.), sie nicht in der richtigen Form abgegeben wurde (s. Rz. 39ff.), der Erklärende nicht zur Rücknahme fähig oder befugt war (s. Rz. 29ff.) oder er durch die Finanzbehörde in unzulässiger Weise zur Einspruchsrücknahme bewegt wurde (s. Rz. 35ff.).

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