Rz. 13

Die Finanzbehörde ist in § 359 AO nicht als Beteiligte aufgeführt. Sie ist grds. auch nicht Beteiligte, sondern Trägerin des Einspruchsverfahrens, da sie selbst die Entscheidung über den eingelegten Einspruch trifft. Erst im Klageverfahren erlangt auch sie nach § 57 Nr. 2 FGO eine Beteiligtenstellung.

 

Rz. 14

Die Behördeneigenschaft schließt jedoch nicht aus, dass eine Behörde in einem bei einer anderen Behörde geführten Einspruchsverfahren Beteiligte i. S. v. § 359 AO sein kann, wenn der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt ihr eigenes Steuerrechtsverhältnis berührt, etwa im Fall einer Fiskalerbschaft.[1] Behörden können dann im Einspruchsverfahren ihre steuerlichen Rechte und Pflichten selbst geltend machen.[2]

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