Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Mängel der Begründung

Rz. 31 Eine fehlende, unzureichende oder dürftige Begründung der Einspruchsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung.[1] Mit der fehlenden oder fehlerhaften Begründung alleine liegt für den Einspruchsführer regelmäßig keine Beschwer vor, die ihn zu einer Klage berechtigen würde. Es ist lediglich ein Verfahrensfehler gegebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Inhalt der Begründung

Rz. 23 In der Begründung der Einspruchsentscheidung hat die Finanzbehörde in verständlicher Weise die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen offenzulegen, auf denen ihre angefochtene Verwaltungsentscheidung beruht. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen.[1] Die bloße Wiedergabe eines Standardtextes ohne Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Betroffene Verwaltungsakte

Rz. 4 § 356 AO ist einschlägig, wenn "ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch" ergeht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Finanzbehörde gewählt wurde.[1] Die Schriftform kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.[2] Rz. 5 § 356 AO schr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung

Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1, 93 AO befugt.[1] Sie berechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Verböserung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Nach § 364b Abs. 2 Satz 2 AO bleibt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Danach kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 Satz 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 5 Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam. Rz. 6 Ist der Einspruch nicht statthaft und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Verfahren

2.2.1 Zuständigkeit Rz. 29 Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist von der Finanzbehörde vorzunehmen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Das ist nach § 367 Abs. 1 AO grds. diejenige, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig gewordene Finanzbehörde.[1] 2.2.2 Pflicht zur Prüfung Rz. 30 Die zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Form und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Rz. 42 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "schriftlich oder elektronisch zu erteilen". Die Vorschrift stellt eine Spezialregelung zu § 119 Abs. 2 S. 1 AO dar, wonach steuerliche Verwaltungsakte "schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise" erlassen werden können.[1] Eine nur mündlich oder stillschweigend erteilte Einspruchsentscheidung ist daher unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Eine Definition der Beteiligten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren war in der RAO noch nicht enthalten und wurde erst mit § 359 AO 1977 eingeführt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4 Rechtsfolgen der Beteiligtenstellung

Rz. 16 Während § 359 AO lediglich bestimmt, wer die Beteiligten des Einspruchsverfahrens sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Stellung ergeben. So ist in den §§ 356, 364, 364a, 365, 366 AO von dem oder den Beteiligten die Rede. In den §§ 347, 363, 364a, 364b, § 367 AO wird dagegen nur der Einspruchsführer genannt, sodass die entspre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.3 Ausnahme: Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs (Abs. 1b)

Rz. 46 Nach § 354 Abs. 1b S. 1 AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag i. S. des § 2 AO zutreffend umgesetzt wird. Rz. 47 Der Teilverzicht auf den Einspruch setzt nach § 354 Abs. 1b S. 1 AO voraus, dass durch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Verzichtsfähigkeit und -befugnis

Rz. 55 Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350 – 353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 56 Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Teilverzicht (Abs. 1a)

Rz. 21 Nach § 354 Abs. 1a AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] mit Wirkung ab dem 30.12.1993 eingefügte Vorsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Belehrung über die Einlegungsbehörde

Rz. 13 Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen. Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 362 Abs. 1 S. 1 AO kann "der Einspruch […] bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden". Die Rücknahme "des Einspruchs" setzt somit ein anhängiges Einspruchsverfahren voraus. Rz. 6 Der Einspruch muss, um zurückgenommen werden zu können, zunächst einmal wirksam eingelegt worden sein. Auf seine Zulässigkeit oder (potenzielle) Begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Belehrung über die Form der Einspruchseinlegung

Rz. 19 Die Rechtsbehelfsbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. Nach der Auffassung des BFH ist es aus diesem Grund ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtsschutz

Rz. 131 Es ist streitig, ob die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO gesondert anfechtbar ist. Soweit – wie hier – die Auffassung vertreten wird, dass die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, soll nach einem Teil der Literatur gegen diesen ein Einspruch statthaft sein.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer § 363 Abs. 3 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Bekanntgabe des Bescheids

Rz. 6 Die Wirkung des § 353 AO tritt zwar ein, ohne dass der erfasste Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger "bekanntgegeben worden ist". Voraussetzung für die Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger ist nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO, auf den § 353 AO verweist, allerdings, dass der Bescheid vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurde. Tritt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Einspruchsbefugnis

Rz. 9 Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtsstellung berührt ist.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen

Rz. 4 Nach § 358 S. 1 AO hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob der Einspruch zulässig ist. Die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht vollständig und geordnet in der AO geregelt. Insbesondere sind die in dem mit "Zulässigkeit" überschriebenen Ersten Abschnitt des Siebenten Teils der AO genannten Vorschriften nicht abschließend. So nennt auch § 358 S. 1 AO selbst aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.6 Weitere Fälle

Rz. 21 Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen. So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.2 Gesonderte Erklärung (Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz)

Rz. 85 Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1] Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit eine Sonderregelung zu § 355 Abs. 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Hinzugezogene (Nr. 2)

Rz. 12 Nach § 359 Nr. 2 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Die Hinzuziehung erfolgt nach § 360 AO als Verfahrensmaßnahme der Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Erst mit Bekanntgabe der Hinzuziehungsverfügung erlangt der Hinzugezogene die Beteiligtenstellung nach § 359 Nr. 2 AO [1] und kann nach § 360 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Ausnahme: Bei Abgabe einer Steueranmeldung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 41 Ausnahmsweise kann der Verzicht nach § 354 Abs. 1 S. 2 AO auch "bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird". Rz. 42 Eine Steueranmeldung ist nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO eine Steuererklärung, in der der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst zu berechnen h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Begründung der Beteiligtenstellung

Rz. 15 Die Beteiligtenstellung des Einspruchsführers wird durch die Einlegung seines Einspruchs nach § 357 AO begründet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Einspruch zulässig oder unzulässig ist. Bei dem Hinzugezogenen beginnt sie mit der Bekanntgabe des die Hinzuziehung nach § 360 AO anordnenden Verwaltungsakts.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen". Da gegen eine Einspruchsentscheidung nach § 348 Nr. 1 AO ein Einspruch nicht noch einmal statthaft ist, sind die Beteiligten – entsprechend den Anforderungen des § 55 FGO [1] – über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG zu belehren.[2] Rz. 38 Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Unterbleiben oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 29 Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Einspruchsführer (Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 359 Nr. 1 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer den Einspruch eingelegt hat. Er wird vom Gesetz als Einspruchsführer bezeichnet. Es gehört nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO zum notwendigen Inhalt eines Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist. Notfalls ist der Einspruchsführer durch Auslegung zu bestimmen. Die Besti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen, "zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist". Rz. 44 Beweismittel sind nach der Aufzählung in § 92 Satz 2 AO insbesondere die Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, die Zuziehung von Sachv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Pflicht zur Prüfung

Rz. 30 Die zuständige Finanzbehörde "hat" die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und sie daher in jedem Stadium des Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu beachten. Die Finanzbehörde darf daher auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht verzichten.[1] Rz. 31 Die erneute Sachentscheidung aufgrund des eingelegten Einspruchs darf von der Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen, insb. Verlängerung der Einspruchsfrist

Rz. 34 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 365 Abs. 2 AO die Einlegung des Einspruchs grds. "nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig". Die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt bei schriftlichen Verwaltungsakten somit regelmäßig eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Zuständigkeit

Rz. 29 Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist von der Finanzbehörde vorzunehmen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Das ist nach § 367 Abs. 1 AO grds. diejenige, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig gewordene Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 362 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen auf § 243 RAO zurück, der jedoch noch keine Form und keinen Adressaten für die Rücknahme vorschrieb und als Folge der Rücknahme den "Verlust des Rechtsbehelfs" bestimmte, eine erneute Einlegung eines Einspruchs also ausschloss.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Mängel im Tenor und im Rubrum

Rz. 14 Ein Fehlen des Tenors oder der Benennung der entscheidenden Behörde, der Beteiligten und des angefochtenen Verwaltungsakts stellen offenkundige schwere Fehler der Einspruchsentscheidung dar, die nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 125 Abs. 1 AO zu ihrer Nichtigkeit führen. Sind die Angaben lediglich falsch, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig, aber wirksam.[1] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 … gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden (Nr. 3)

Rz. 12 Nach § 348 Nr. 3 AO ist ein Einspruch nicht statthaft "gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich ein Einspruchsverfahren vorschreibt". Rz. 13 Oberste Finanzbehörden i. d. S. sind gem. §§ 1, 2 FVG der Bundesminister der Finanzen sowie die Landesfinanzminister bzw. -senatoren. Dagegen ist insb. das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 … bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 354 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen zurück auf § 235 RAO, der den Verzicht auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf aber auch schon vor dem Ergehen des entsprechenden Verwaltungsakts ermöglichte.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde Abs. 1a eingefügt, der einen Teilverzicht auf einen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 356 Abs. 1 AO "in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form" zu erfolgen. Ist der Verwaltungsakt somit in Schriftform ergangen, hat die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechend in Schriftform zu ergehen. Bei elektronischen Verwaltungsakten hat die Rechtsbehelfsbelehrung in elektronischer Form zu erfolgen. Ein für den Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Ausnahme: Teilrücknahme (Abs. 1a)

Rz. 25 Nach § 362 Abs. 1a AO kann, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können, der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. Die Vorschrift lässt also in diesem Fall ausnahmsweise eine Teilrücknahme des Einspruchs zu. Rz. 26 Bei den Verträgen i. S. d. § 2 AO handelt es si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Sachentscheidung bei Zulässigkeit

Rz. 37 Ergibt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dagegen die Zulässigkeit des Einspruchs, so hat die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen. Rz. 38 In der Einspruchsentscheidung werden über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung außer der Zulässigkeitsfeststellung regelmäßig keine Rechtsausführungen gemac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Folgen des Ausschlusses

Rz. 22 Die Statthaftigkeit des Einspruchs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung i. S. d. § 358 S. 1 AO, bei deren Fehlen der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen ist und eine Entscheidung in der Sache unterbleibt. Rz. 23 Ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 348 AO (oder nach einer anderen Vorschrift) ausgeschlossen, kann gegen den Verwaltungsakt nac...mehr