Rz. 41

Ausnahmsweise kann der Verzicht nach § 354 Abs. 1 S. 2 AO auch "bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird".

 

Rz. 42

Eine Steueranmeldung ist nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO eine Steuererklärung, in der der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst zu berechnen hat. Das ist z. B. der Fall nach § 18 Abs. 2 S. 1 UStG bei der USt-Voranmeldung oder nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei der LSt-Anmeldung. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid ist nach § 167 Abs. 1 S. 2 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder keine Steueranmeldung abgegeben wird. Kommt es zu einer solchen Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid, kann der Stpfl. nur nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO nach Erlass dieses Verwaltungsakts auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten.

Weicht das FA aber nicht von den Angaben des Stpfl. in der Steueranmeldung ab, fehlt es an dem "Erlass eines Verwaltungsakts" in Form eines Steuerbescheids, weshalb § 354 Abs. 1 S. 2 AO ergänzend vorsieht, dass auch bei der Einlegung der Steueranmeldung auf den Einspruch verzichtet werden kann.

 

Rz. 43

Der Verzicht darf ausschließlich unter der Bedingung erklärt werden, dass die Steuerfestsetzung nicht von der selbst errechneten Steuer abweicht, d. h. dass die Finanzbehörde der Steueranmeldung des Stpfl. folgt. Wenn diese Bedingung fehlt, ist die Verzichtserklärung unwirksam. Nach Bekanntgabe der abweichenden Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid kann der Stpfl. Einspruch einlegen oder aber auch hierauf erneut nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO verzichten.

Rz. 44–45 einstweilen frei

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