Rz. 37

Ergibt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dagegen die Zulässigkeit des Einspruchs, so hat die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen.

 

Rz. 38

In der Einspruchsentscheidung werden über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung außer der Zulässigkeitsfeststellung regelmäßig keine Rechtsausführungen gemacht. Ausführungen zur Zulässigkeit sind grundsätzlich nicht zwingend.[1] Sie sind aber stets geboten, wenn die Zulässigkeit zweifelhaft ist[2], oder anderweitig eine besondere Veranlassung besteht, z. B. bei Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Einspruchsfrist.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 358 Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 358 AO Rz. 5.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 19.10.1992, 5 K 2234/91, EFG 1993, 64.

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