Rz. 5

Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam.

 

Rz. 6

Ist der Einspruch nicht statthaft und unmittelbar Klage zu erheben, darf ein von dem Stpfl. erklärter Einspruchsverzicht nicht in einen Klageverzicht nach § 50 FGO umgedeutet werden.[1]

Rz. 7–10 einstweilen frei

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 354 Rz. 5; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 354 AO Rz. 11; ebenso nunmehr Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge