Rz. 5
Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam.
Rz. 6
Ist der Einspruch nicht statthaft und unmittelbar Klage zu erheben, darf ein von dem Stpfl. erklärter Einspruchsverzicht nicht in einen Klageverzicht nach § 50 FGO umgedeutet werden.[1]
Rz. 7–10 einstweilen frei
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