Rz. 4

Nach § 358 S. 1 AO hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob der Einspruch zulässig ist. Die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht vollständig und geordnet in der AO geregelt. Insbesondere sind die in dem mit "Zulässigkeit" überschriebenen Ersten Abschnitt des Siebenten Teils der AO genannten Vorschriften nicht abschließend. So nennt auch § 358 S. 1 AO selbst ausdrücklich die vorgeschriebene Form und Frist, die in den §§ 355 und 357 AO und damit im Zweiten Abschnitt geregelt sind. Durch den Begriff "insbesondere" gibt § 358 S. 1 AO zu erkennen, dass neben Form und Frist noch weitere Punkte zu untersuchen sind.

 

Rz. 5

Es ist nicht vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann zuerst die Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden, an deren Vorliegen die meisten Zweifel bestehen. Ergibt sich eindeutig, dass der Einspruch bereits wegen des Fehlens einer – einfach zu prüfenden – Voraussetzung als unzulässig zu verwerfen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung der übrigen – u. U. schwerer festzustellenden – Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2.1.1 Statthaftigkeit des Einspruchs (§§ 347, 348 AO)

 

Rz. 6

Der Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte und nur in einer von § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Angelegenheit statthaft.[1] Außerdem darf er nicht durch § 347 Abs. 2 AO oder § 348 AO gesetzlich ausgeschlossen sein.

Ein Einspruch ist somit insb. statthaft in Abgabenangelegenheiten und in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, und in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden.

Statthaft ist nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ferner ein Untätigkeitseinspruch, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

 

Rz. 7

Der Einspruch ist dagegen insb. nicht statthaft gegen Verfahrenshandlungen, die nicht als Verwaltungsakt[2] eingeordnet werden können, gegen Entscheidungen oder Nichtentscheidungen über einen Einspruch, gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden und gegen Verwaltungsakte in Steuerberatungsangelegenheiten.

 

Rz. 8

Im Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Einspruchs kann das Finanzgericht unmittelbar angerufen werden.[3]

 

Rz. 9

Auch gegen Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren ist der Einspruch nicht statthaft. Rechtsschutz wird hier durch die ordentlichen Gerichte gewährt.

[1] Vgl. im Einzelnen die Erl. bei Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 347 AO.
[2] i. S. d. § 118 AO.

2.1.2 Beschwer (§§ 350 bis 353 AO)

 

Rz. 10

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nach § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Mit dieser Voraussetzung sollen "Popularrechtsbehelfe" abgewehrt werden[1], denn das Einspruchsverfahren dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Der Stpfl. muss also – wenn er Einspruch einlegen will – geltend machen, dass er von der Finanzbehörde durch die Regelung eines Verwaltungsakts oder eben durch ihr Unterlassen in seinem eigenen Recht verletzt oder in eigenen geschützten Interessen betroffen wurde. Das ist insb. dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

 

Rz. 11

Für die Zulässigkeit des Einspruchs ist es ausreichend, dass die Beschwer behauptet wird; ob sie wirklich vorliegt, ist eine Frage seiner Begründetheit.

 

Rz. 12

Die generelle Einspruchsbefugnis ist nach § 351 AO bei Änderungsbescheiden sowie bei Grundlagen- und Folgebescheiden sachlich, nach § 352 AO bei einheitlichen Feststellungsbescheiden persönlich und nach § 353 AO bei gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden Verwaltungsakten zeitlich eingeschränkt.

 

Rz. 13

Neben der Beschwer setzt die Zulässigkeit des Einspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis des Stpfl. voraus. Dieses in der AO nicht ausdrücklich normierte Erfordernis ist eine für alle Verfahrensarten geltende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung und verlangt ein schutzwürdiges berücksichtigungswertes Interesse an der begehrten Einspruchsentscheidung.[2] Ein Rechtsschutzbedürfnis wird z. B. für einen Einspruch verneint, den der Stpfl. gegen einen während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid einlegt, da der Änderungsbescheid ohnehin nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird.[3]

Nach der hier vertretenen Auffassung führt der gegen den Änderungsbescheid erneut eingelegte Einspruch zu keinem weiteren Einspruchsverfahren. Vielmehr handelt es sich um ein und denselben Einspruch. Der zweite Einspruch ist daher nicht nach § 358 AO als unzulässig zu verwerfen. Vielmehr hat eine einheitliche Einspruchsentscheidung zu ergehen.[4]

 

Rz. 14

Die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Verwaltungsakt ist dagegen auf die Zulässigkeit des Einspruchs ohne Auswirkung. Das Einspruchsverfahren hat Vorrang vor dem Klageverfahren. Hat der Stpfl. vor oder nach der Einlegung des Einspruchs auch ei...

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