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Während § 359 AO lediglich bestimmt, wer die Beteiligten des Einspruchsverfahrens sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Stellung ergeben. So ist in den §§ 356, 364, 364a, 365, 366 AO von dem oder den Beteiligten die Rede. In den §§ 347, 363, 364a, 364b, § 367 AO wird dagegen nur der Einspruchsführer genannt, sodass die entsprechenden Regelungen auch nur diesen betreffen, nicht aber die Hinzugezogenen.

  • § 363 Abs. 2 S. 1 AO: Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint;
  • § 363 Abs. 2 S. 4 AO: Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt;
  • § 364 AO: Den Beteiligten sind die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder u. U. von Amts wegen mitzuteilen;
  • § 364a Abs. 1 S. 1 AO: Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern;
  • § 364a Abs. 1 S. 2 und 3 AO: Die Finanzbehörde kann den Einspruchsführer und weitere Beteiligte – auch ohne Antrag – zu einer solchen Erörterung laden;
  • § 364a Abs. 2 AO: Die Finanzbehörde kann von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten absehen, es sei denn, diese bestellen innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten Frist einen gemeinsamen Vertreter;
  • § 364a Abs. 3 AO: Die Beteiligten können sich bei der Erörterung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hält die Finanzbehörde dies für sachdienlich, können sie aber auch persönlich zu der Erörterung geladen werden;
  • § 364b AO: Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist zur Darlegung von Tatsachen, zur Bezeichnung von Beweismitteln und zur Vorlage von Urkunden setzen. Diese Frist hat Ausschlusswirkung, über die der Einspruchsführer mit der Fristsetzung zu belehren ist;
  • § 365 Abs. 2 AO: Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen ist in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben, an einer Beweisaufnahme teilzunehmen;
  • § 366 AO: Die Einspruchsentscheidung ist den Beteiligten bekanntzugeben;
  • § 367 Abs. 2 S. 2 AO: Der Verwaltungsakt kann nach entsprechender Anhörung des Einspruchsführers auch zu dessen Nachteil geändert werden.

Die Änderung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung infolge eines Einspruchsverfahrens ist gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 5 AO zulässig, wenn dieser Beteiligter des Einspruchsverfahrens i. S. des § 359 AO gewesen ist.[1]

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