Rz. 3

Eine Definition der Beteiligten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren war in der RAO noch nicht enthalten und wurde erst mit § 359 AO 1977 eingeführt.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst und gleichzeitig um die Legaldefinition des Einspruchsführers ergänzt.[2]

[1] Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[2] Vgl. BT-Drs. 12/7427, 36.

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