Rz. 3
Eine Definition der Beteiligten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren war in der RAO noch nicht enthalten und wurde erst mit § 359 AO 1977 eingeführt.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst und gleichzeitig um die Legaldefinition des Einspruchsführers ergänzt.[2]
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