Rz. 12

Nach § 359 Nr. 2 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Die Hinzuziehung erfolgt nach § 360 AO als Verfahrensmaßnahme der Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Erst mit Bekanntgabe der Hinzuziehungsverfügung erlangt der Hinzugezogene die Beteiligtenstellung nach § 359 Nr. 2 AO[1] und kann nach § 360 Abs. 4 AO dieselben Rechte geltend machen wie der Einspruchsführer. Der formell Hinzugezogene erlangt die Beteiligtenstellung unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Hinzuziehung nach § 360 AO tatsächlich vorliegen.[2]

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