Rz. 93

Nach § 364b Abs. 2 Satz 2 AO bleibt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Danach kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 Satz 1 AO tritt also im Fall einer Verböserung nicht ein. Erklärungen und Beweismittel können damit zu Lasten des Einspruchsführers berücksichtigt werden, auch wenn sie erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist vorgebracht werden.

 

Rz. 94

Vor der Verböserung muss der Einspruchsführer angehört werden. Dieser kann die Verböserung ggf. durch die Rücknahme seines Einspruchs verhindern.[1]

Rz. 95–97 einstweilen frei

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 364b Rz. 32; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 73; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 126.

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