Rz. 4

Die Regelungen von § 354 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen zurück auf § 235 RAO, der den Verzicht auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf aber auch schon vor dem Ergehen des entsprechenden Verwaltungsakts ermöglichte.[1]

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde Abs. 1a eingefügt, der einen Teilverzicht auf einen Einspruch im Hinblick auf Besteuerungsgrundlagen ermöglicht, die im Rahmen eines Verständigungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach einem DBA oder anderen zwischenstaatlichen Verträgen von Bedeutung sein können und damit Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung solcher zwischenstaatlichen Verfahren vermeiden soll.[3]

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[4] mit Wirkung ab 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer[5] wurde Abs. 1b eingefügt. Danach kann auf die Einlegung eines Einspruchs bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag i. S. des § 2 AO zutreffend umgesetzt wird. Die Vorschrift flankiert die gleichzeitig in § 89a AO eingeführten Vorschriften über das "Vorabverständigungsverfahren" ("Advance Pricing Agreement") und ist mit Wirkung ab dem 9.6.2021 in Kraft getreten.[6]

[1] S. im Einzelnen Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 1
[2] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50.
[3] BT-Drs. 12/5630, 105
[4] Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[5] Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259 (1272).
[6] Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG, BGBl I 2021, 1259 (1274).

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