Rz. 9

Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam.

Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtsstellung berührt ist.[1]

 

Rz. 10

Die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass möglicherweise schon der Rechtsvorgänger einen Einspruch eingelegt hat. Da die Entscheidung für beide Einsprüche inhaltlich nur einheitlich ergehen kann, sind beide Einspruchsverfahren miteinander zu verbinden.[2]

 

Rz. 11

Ausgeschlossen ist der Einspruch des Rechtsnachfolgers allerdings dann, wenn der Rechtsvorgänger nach § 354 AO wirksam auf den Einspruch verzichtet hat.[3]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 353 AO Rz. 5; Lohmeyer, ZKF 1998, 113 (114).
[2] Werth, in Gosch, AO/FGO, § 353 AO Rz. 10.
[3] Klein, NWB 2002, 695 (701).

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