Rz. 4

Die Regelungen von § 362 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen auf § 243 RAO zurück, der jedoch noch keine Form und keinen Adressaten für die Rücknahme vorschrieb und als Folge der Rücknahme den "Verlust des Rechtsbehelfs" bestimmte, eine erneute Einlegung eines Einspruchs also ausschloss.[1]

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde mit Wirkung ab dem 30.12.1993 § 362 Abs. 1a AO eingefügt, der eine Teilrücknahme des Einspruchs ermöglicht, beschränkt auf Besteuerungsgrundlagen, über die ein Verständigungs- oder Schlichtungsverfahren nach einem DBA oder anderen zwischenstaatlichen Verträgen stattfindet bzw. stattfinden soll.

Durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[3] wurde § 362 AO mit Wirkung ab 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst.

[1] S. zu den Unterschieden im Einzelnen Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 362 AO Rz. 1.
[2] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50.
[3] Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge