Rz. 98

Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend.

War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden seines Vertreters ist dem Einspruchsführer nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zuzurechnen.

Der Antrag ist nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In dem gleichen Zeitraum ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Tatsachen, die das Versäumnis entschuldigen, sind mit Antragstellung glaubhaft zu machen.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wird kein gesondertes Verfahren geführt, sondern in der Entscheidung über den Einspruch wird auch über die Verwendbarkeit der Erklärungen oder Beweismittel entschieden.[1]

Rz. 99–100 einstweilen frei

[1] Vgl. im Einzelnen hierzu die Erl. von Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 110 AO.

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